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Das Recht der Intervention.

Literatur: Berner, Bl. u. Br. Staatswörterbuch V. S. 341.

ed. Geffen, § 44-46.

Hall, Intern. Law ch.

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VI.

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Droit intern. § 107–120. Wheaton ed. Dana und ed. Boyd, § 67. Lawrence Commentaire II. Phillimore I, p. 553. - Heiberg, Das Princip der Nicht-Intervention, 1842. —H. v. Rotteď. Das Recht der Einmischung 1845. - J. St. Mill, A few words on Non-Intervention, 1859. Granv. Stapleton, Intervention and Non-Intervention or the foreign policy of Great Britain from 1790-1865, London 1866. Carnazzi-Amari, Nouvel Exposé du principe de non-intervention. Rev. de dr. int. V. p. 352. - Strauch, Bur Inter ventionslehre.

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§ 1.

Intervention ist im Völkerrecht das gebieterische Eingreifen eines Staates entweder in die Beziehungen zweier anderer Staaten, ohne die Zustimmung beider oder eines derselben oder und namentlich in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates.

Nicht jede Einmischung in die Angelegenheiten anderer Staaten ist eine Intervention, so nicht eine angebotene oder erbetene Vermittlung, die immer von den Parteien angenommen sein muß, der gegenüber dieselben ihren freien Willen behalten und aus welcher der vermittelnde Staat keinerlei Rechte erwirbt. Eben deshalb hat es keinen Sinn von einer bewaffneten Vermittlung" zu reden, wie dies während des Desterreichisch-Italienischen Krieges von 1859 seitens Preußens geschah, es war dies ein unklarer Ausdruck für eine unklare Politik, denn eine Einmischung mit dem Hintergedanken ihre Absicht mit den Waffen durch. zusehen, ist keine Vermittlung mehr, sondern Intervention. Was diese charakterisirt, ist eben ihr gebieterischer Charakter, der Entschluß des betreffenden Staates seinen Willen unabhängig von dem des Staates, gegen den eingeschritten wird, durchzusehen, sei dies durch sofortigen Zwang, sei es,

Geffcen, Das Recht der Intervention.

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