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et collectivement maintenant et pour toujours, l'intention de posséder l'ile de Cuba et elles s'engagent à s'opposer à toute tentative pour se rendre maitre de cette île, de la part de toute autre puissance ou de quelque personne que ce soit «. Das Cabinet von Washington lehnte dies ab, es wolle Cuba nicht an sich bringen, könne sich aber doch nicht für die Zukunft binden, da der Fall eintreten könne, daß die Insel so wie früher Louisiana und Florida durch friedliche Uebereinkunft an die Vereinigten Staaten komme. England erwiderte, daß es in dieser Frage durch seine Westindischen Besizungen ebenso interessirt sei; beide Mächte bielten ihre Instructionen an ihre Geschwader aufrecht und behaupteten ihr Recht, die gegenwärtige Machtvertheilung in den Antillen zu erhalten. 1854 fand in Ostende eine Zusammenkunft der Amerikanischen Gesandten in Paris, London und Madrid statt, in der dieselben ihrer Regierung vorichlugen, Spanien für die Abtretung Cuba's einen hohen Preis zu bieten und ihm, falls dieser verweigert würde, die Insel mit Gewalt zu entreißen, da dessen Besiz den inneren Frieden und die Sicherheit der Union bedrohe. Die Vereinigten Staaten hätten das Recht, sie zu nehmen, so gut wie ein Privatmann das Haus seines Nachbarn einzureißen befugt sei, dessen Brand sein eigenes anzustecken drohe. Der Grund dieses rechtlosen Planes, der übrigens keine Folge hatte, war lediglich der Wunsch, der Union einen neuen Sclavenstaat einzufügen. Seit dem Fall der Sclaverei hat sich die Sachlage geändert, 1868 hat zwar der Amerikanische Congreß am 2. März und 3. April Resolutionen ange nommen, wodurch die Regierung aufgefordert wurde, sobald es den Cubanischen Insurgenten gelingen werde, eine de facto Regierung herzustellen, diese anzuerkennen, indeß weder ist der Senat dem beigetreten, noch hat der Präsident davon Notiz genommen.

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Die sogen. Monroe Doctrin.

Es ist noch die sogen. Monroe Doctrin zu erwähnen, die vielfach misverstanden ist. In der Botschaft des Präsidenten Monroe v. 2. Dec. 1823 sind zwei verschiedene Erklärungen enthalten, die eine bezüglich neuer Erwerbungen Europäischer Mächte auf dem Amerikanischen Fest. land, die andere in Bezug auf die Intervention derselben in inneren Angelegenheiten Amerikanischer Staaten. Die erstere stellte den Grundjag auf that the American continents, by the free and independent condition which they have assumed and maintained, are henceforth not to be considered as subject for future colonisation by any European Powere. Es wurde damit, mit Bezug auf die gegen Rußland und England streitigen Nordwestgrenzen behauptet, daß eine neue auf Besizer. greifung herrenlosen Landes begründete Colonisation Europäischer Mächte

auf dem Amerikanischen Festlande fortan ausgeschlossen sei. Rußland und besonders England bestritten dies entschieden, Mexico, Guatemala, Columbien und Peru traten auf dem Congreß von Panama (1825-26) dem in dem Sinne bei, daß alle Amerikanischen Staaten sich gegenseitig unterstüßen sollten, um diesen Grundsaß aufrecht zu halten; in Washington war man indeß nicht geneigt, sich durch solche Zusicherung künftiger Allianzen zu binden, deren Vortheile lediglich den SpanischAmerikanischen Staaten zugefallen wären, während die Vereinigten Staaten einen solchen Schuß von diesen nicht brauchten und auch schwerlich gefunden hätten; der Congreß nahm eine Resolution an, welche den Vereinigten Staaten freie Hand vorbehielt, ohne den Grundsaz Monroe's aufzugeben. Als dann 1848 Yucatan einen Aufstand der Indianer nicht bewältigen konnte und sich vergeblich an England und Spanien, dann an die Vereinigten Staaten um Hilfe gewendet hatte, empfahl Präsident Polk dem Congreß sofort Maßregeln zu ergreifen,,to prevent Yucatan becoming a European colony, which in no event could be permitted by the United States", indeß während die Bill »for taking temporary military possession of Yucatan« noch erörtert ward, kam die Nachricht, daß ein Waffenstillstand geschlossen und die Expedition ward aufgegeben. Die Monroe-Doctrin hat England nicht gehindert, die Herrschaft der Dominion of Canada bis zum Stillen Meer auszudehnen, und die Grenzen derselben gegen die Vereinigten Staaten sind durch wiederholte Vergleiche und schließlich durch den Vertrag von Washington von 1871, sowie den in demselben vorgesehenen Schiedsspruch des Deutschen Kaisers geregelt. In Bezug auf Central Amerika wurde ein gegenseitiger Verzicht auf Occupation, Befestigung oder Colonisation durch den Bulwer-Clayton Vertrag von 1850 zwischen England und den Vereinigten Staaten ausgesprochen.

Der zweite Sah Monroe's wandte sich speciell gegen den Anspruch der absolutistischen Mächte, Spanien's Herrschaft über seine abgefallenen Amerikanischen Colonien, fortgesezt als zu Recht bestehend zu betrachten, weshalb es in Frage kam, einen Congreß der Europäischen Mächte für die Regelung dieser Angelegenheit zu berufen. Dem stellte der Präsident die doppelte Erklärung entgegen, daß die Vereinigten Staaten sich grundsäßlich nicht in Fragen Europäischer Politik mischen würden, aber >>that we should consider any attempt on their part to extend their system to any portion of this hemisphere as dangerous to our peace. and safety. With the existing colonies or dependencies of any European power we have not interfered, and shall not interfere. But with the governments, who have declared their independence and maintained it, and whose independence we have, on great consideration and on just principles acknowledged, we could not view any interposition for the purpose of oppressing them, by any European power, in any other light than as the manifestation of an unfriendly disposition towards the United States«. Diese Erklärung, welche England wesent

lich initbestimmte, nun auch seinerseits die Unabhängigkeit der Spanischen Colonieen anzuerkennen, enthält nicht die Behauptung. daß die Vereinigten Staaten jede Intervention Europäischer Staaten in Angelegenheiten Amerikanischer auszuschließen beanspruchen, sie protestirt im sachlichen Zujammenhange nur dagegen, daß Europäische Mächte sich in Amerikaniche Angelegenheiten einmischen, um ihre Grundsäße dort zwangsweise zur Anwendung zu bringen, sie ist endlich niemals durch legislative Sanction verbindlich geworden und hat nicht die Kraft einer Verordnung, sondern ist nur eine Erklärung der damals bestehenden Verwaltung und man spricht deshalb nur von einer Monroe-Doctrin. Dagegen ist nicht zu leugnen, daß die Politik der Vereinigten Staaten oft weiter geht, sie haben nicht nur Kaiser Maximilian von Mexiko niemals anertannt, obwohl er im Besig war und Frankreich genöthigt, seine Truppen. zurückzuziehen, fie protestirten auch 1881 nach dem Siege Chili's über Beru gegen die Abtretung von Gebiet seitens des letteren und 1881 erklärte der Staatssecretär Blaine (Depesche vom 13. Nov. an den Gesandten in London) tros des Bulwer-Clayton Vertrages von 1850, daß die Landenge von Panama und speciell der Canal, der sie geplantermaßen durchschneiden soll, unter der ausschließlichen Controle der Vereinigten Staaten stehen müßten. Ein derartiger Anspruch ist entschieden unzulaig, fein Staat hat das Recht, innerhalb eines Welttheils seinen Sillen als maßgebend hinzustellen, noch weniger sind die Vereinigten Staaten berechtigt, Europäische Staaten, die in Amerika Colonieen be fizen, von der Theilnahme an Amerikanischen Angelegenheiten auszuichließen.

$ 45. Weitere Fälle.

6. Auch eine grobe Verletzung des Völkerrechtes kann gerechten Grund zur Intervention geben. Grotius geht zwar zu weit, wenn er in solchen Fällen den Inhabern der Staatsgewalt ein Strafrecht (ius poenas poscendi) zuspricht (II, cap. 40.1.), wohl aber besteht das Recht durch Intervention zu hindern,,in quibusvis personis ius naturale et gentium immaniter violantibus". Von diesem Gesichtspunkt erließen z. B. auf dem Wiener Congreß die acht Mächte ihre Erklärung gegen den Sclaven. handel und nahmen an, daß gegen diesen nicht gegen die Sclaverei, die eine innere Angelegenheit ist eingeschritten werden dürfe, auch ohne vertragsmäßiges Zugeständniß, welches dies nur erleichtern soll. Von diesem Gesichtspunkte sind auch die Interventionen Europäischer Machte gegen barbarische Verfolgungen der Christen in muhammedaniichen und heidnischen Staaten zu beurtheilen. Es ist überhaupt zu be merten, daß uncivilisirten Völkern gegenüber seitens civilisirter Staaten nicht derselbe Maaßstab angelegt werden kann, wie bei lezteren unter

einander; das Völkerrecht beruht auf Gegenseitigkeit und diese wird von rohen oder fanatischen Völkern nicht beobachtet, sie bieten nicht die Gewähr fester staatlicher Ordnung, weßhalb die Berührung civilisirter Staaten mit ihnen, wie Frankreich in Algerien, Rußland in Mittelasien, England in Indien, der Vereinigten Staaten in ihren Beziehungen zu den Indianern zu fortwährenden Interventionen führen. Eine civilisirte Regierung kann sich solchen Völkern gegenüber nicht immer rein defensiv verhalten; fortwährende Beunruhigungen durch dieselben sehen sie oft in die Alternative, solche Stämme, wenn nicht zu unterwerfen, doch in eine Ab. hängigkeit zu bringen, welche ihnen weitere Angriffe unmöglich macht, und eben diese Abhängigkeit macht weitere Einmischungen unvermeidlich. In dieser Hinsicht hat unstreitig das Circular des Fürsten Gortschakow vom 21. November 1864 Recht, wenn es sagt: „Beschränkt man sich darauf, die Plünderer zu züchtigen, so wird die Lection bald vergessen und der Rückzug der Schwäche zugeschrieben. Die Asiatischen Völker besonders achten nur auf die sichtbare und fühlbare Macht, die moralische Gewalt des Rechtes und der Interessen der Civilisation hat bei ihnen noch kein Gewicht. C'est donc toujours à recommencer." Die Inter vention ist hier das nicht zu entbehrende Mittel weiterer Entwicklung. Damit wird in keiner Weise eine Politik wie die Palmerston's gerechtfertigt, der 1838 unter dem nichtigsten Vorwand suchte, Dost Mohammed vom Afghanischen Thron zu stürzen und 1840 und 1857 zwei gleich ungerechte Kriege gegen China begann, um lezterem die Opiumeinfuhr aufzuzwingen, lediglich weil die Opiumcultur eine wichtige Einkommenquelle in Indien ist. Aber auch hiervon abgesehen, kann unter civilisirten Völkern eine schwere Verlegung des Völkerrechts seitens eines Staates die Intervention anderer berechtigen. Ein rechtloser Ueberfall eines Staates, eine barbarische Kriegsführung, eine grobe Mißachtung aller Rechte der Neutralen schließen eine Gemeingefahr für alle anderen Staaten ein, gegen welche diese einzuschreiten berechtigt sind und auf Anrufung der Betroffenen einschreiten sollten. Von diesem Gesichtspunkte kann man die bewaffnete Neutralität von 1780 als eine legitime Intervention ansehen, durch welche die betheiligten Mächte er klärten, daß sie sich die willkürliche Behandlung neutraler Mächte zur See seitens Englands nicht länger gefallen lassen würden.

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Intervention im Osmanischen Reiche.

7. Es führt dies schließlich auf die Intervention der Europäischen Mächte in die Angelegenheiten des Csmanischen Reiches, bei denen meh rere der genannten Motive zusammen und gegeneinander wirkten. Der Gegensatz der ganzen religiösen, sittlichen und rechtlichen Anschauung

unser er christlichen Gesittung und der, auf welcher das Leben der Mujelmänner beruht, ist so durchgreifend, daß die Unmöglichkeit vorliegt, die auf demselben Gebiete wohnenden Personen beider Art unter dasselbe Recht zu stellen, zumal Recht und Religion im Islam untrennbar verbunden sind. Da derselbe grundsäßlich nur Vertilgung oder Unterwerfung der Ungläubigen kennt, so drückte dieser Gegensaß Jahrhunderte lang sich in gegenseitigem Kampfe aus. Als der muselmännische Fanatismus so weit nachgelassen hatte, daß eine Ansiedlung nicht unterworfener Christen auf muhammedanischem Gebiete überhaupt zugelassen wurde, lag die Unmöglich. feit vor, dieselben der wesentlich auf religiöse Vorschriften des Korans ge gründeten Türkischen Rechtspflege zu unterwerfen, welche alle Nichtmuselmänner als rechtlos behandelte, ihr Zeugniß gegen Gläubige nicht zuließ u. i. w., das einzige Auskunftsmittel blieb daher, daß die Angehörigen christlicher Staaten eine geschlossene Gemeinschaft unter der Jurisdiction eigener nationaler Beamten bildeten. Zuerst seßte dies Venedig durch, das schon unter den byzantinischen Kaisern für seine dortigen Angehörigen das Trivileg erhalten, daß sein Gesandter zugleich deren Richter war, dann Franz I. durch den Vertrag von 1535 mit Soliman, der durch spätere wie namentlich den von 1604, zulezt durch den von 1740 vervoll. ständigt wurde. Diese Verträge, Capitulationen genannt, gaben that. fachlich Frankreich ein Schußrecht über alle Angehörigen christlichen Glaubens fremder Nationalitäten. Es war begreiflich, daß die andern Europäischen Mächte Desterreich, Rußland, England und Preußen jeit dem 17. Jahrhundert sich von dieser Vormundschaft frei zu machen. fuchten und im Laufe der Zeit eine ebenbürtige Stellung erlangten. Alle diese Verträge, wie speciell der Russische von 1700 (Art. 12), be zieben sich nur auf die Unterthanen der betreffenden Mächte, der Graf St. Priest, der 1767-85 Französischer Botschafter in Constantinopel war, erklärte »Jamais les Sultans n'ont eu seulement l'idée que les Monarques Français se crussent autorisés à s'immiscer dans la religion des sujets de la Porte.« (Moniteur, Juin 3. 1853). Indeß ließ die Pforte fich doch herbei, in den Verträgen des 18. Jahrhunderts den Schußz der christlichen Religion in ihrem Gebiete zu versprechen. So heißt es Im Vertrage von Carlowiß von 1699 mit dem Kaiser: (Art. 13) Pro religiosis ac religionis Christianae exercitio juxta ritum RomanoCatholicae Ecclesiae, quaecunque praecedentes gloriosissimi Ottomanorum Imperatores in regnis suis sive per edicta et mandata specialia favorabiliter concesserunt, ea omnia serenissimus ac potentissimus Ottomanorum Imperator imposterum etiam observanda confirmabit ita ut ecclesias suas praefati religiosi reparare atque resarcire possint, functones suas ab antiquo consuetas exerceant et nemini permissum sit contra sacras capitulationes et contra leges Divinas aliquo genere molestiae aut pecuniariae petitionis eosdem religiosos cujuscunque ordii et conditionis afficere sed consueta imperatoria pietate gaudeant Diese Bestimmungen wurden durch den Art. 18 des Pas.

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