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ein und Dein kann hier nicht entschieden werden, sondern es ist ein derer, weiterer Maßstab anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen, t denen wir es hier zu thun haben, den großen geschichtlichen Entlungen, den politischen Umwandlungs- und Werdeprocessen, dem nothendig wie ein Naturereigniß sich geltend machenden und unnatürliche chranken sprengenden Umbildungs-, Aenderungs-, Ausdehnungsbedürfnisse r Völker, Rechnung trägt, so daß durchaus nicht das Vorindensein eines juristisch nachweisbaren Rechtsgrundes nöthig

um den Krieg als einen gerechten erscheinen zu lassen.16) Wer möchte z. B. sagen, daß die Angriffskriege der sich vorwärts hiebenden Völker zur Zeit der Völkerwanderung ungerecht" gewesen seien ?

Deshalb sind auch alle die Aufstellungen, welche die Gerechtigkeit des rieges in abstracto specieller und greifbarer als die erwähnten Formeln ormuliren, unzutreffend. Dies gilt namentlich von der viel vertretenen Neinung, daß nur der Vertheidigungskrieg17) gerecht sei, 18) nur die Abbehr von wirklichen Injurien und Läsionen (schon geschehenen oder untittelbar bevorstehenden), 19) während andererseits Kriege, die unternommen nd, nur um zu kriegen, reine Raub kriege u. dgl. als zweifellos unerechte Kriege bezeichnet werden mögen 20) und ebenso über Kriege, die hne genügenden Grund begonnen sind, geurtheilt werden mag. 21) Desleichen lassen Säße, wie dieser, „das blose Staatsinteresse“ (und die Politik. ührung) „rechtfertige den Krieg nicht, "22) in dieser abstracten Allgemeinheit ich nicht aufstellen. Das Staatsinteresse tritt in sehr verschiedener Weise uf. Es kann ein sehr geringfügiges, es kann ein höchst wichtiges, ja itales sein. In Fällen der lezteren Art kann der Krieg nothwendig nd damit nicht ungerecht sein. Er würde sich auch in solchen Fällen urch keine Ungerechtigkeitserklärung unterdrücken lassen. Alle solche die Berechtigkeit des Krieges auf einen derartigen speciellen Grund stellenden Behauptungen beruhen auf Einseitigkeiten (s. oben § 49) und Verkennung des realen Lebens. Die ganze Vorstellung, daß jeder gerechte Krieg einen Kechtsgrund vorausseße, hängt mit dem Irrthum der Auffassung des Arieges als eines Rechtsbegriffes zusammen und steht und fällt mit Diesem (§ 49).23) Ja, man kann nicht einmal von denjenigen Kriegen, velche von der distinguirenden Theorie am entschiedensten und allge. neinsten als ungerechte Kriege bezeichnet zu werden pflegen, sogar nicht von den am allerentschiedensten verworfenen Eroberungskriegen, die nicht ohne Weiteres mit den Raubkriegen verwechselt werden dürfen, unbedingt für alle Fälle sagen, daß sie ungerecht seien. 24)

Demnach kann die Frage nach der Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit eines Krieges nur für den einzelnen Fall in concreto aufgeworfen werden. Aber auch in diesem Falle ist ihre Aufwerfung nicht von sonderlicher Wichtigkeit. Die Frage ist nämlich auch dann, wenn man den concreten Fall zur Grundlage der Betrachtung macht, häufig eine müßige, so daß man schließlich die ganze Frage nach der Gerechtigkeit des Krieges über. haupt eine müßige nennen kann. 25) In vielen concreten Fällen kann

nämlich eine Beantwortung der Frage gar nicht gegeben werden, 7. beide Theile im Recht oder doch nicht im Unrecht sind und nicht m recht handeln, 26) oder aber umgekehrt beide sich im Unrecht beer Namentlich können beide bona fide im Recht zu sein glauben, Dritte sind zweifelhaft; 28) eine Entscheidung kann nicht gefällt wer da es an der entscheidenden Behörde fehlt und (nach dem über * Schiedsgerichte Gesagten) auch fehlen muß.

Aber auch in den Fällen, für welche eine Entscheidung sich ge: ließe, 29) würde dieselbe einen praktisch wichtigen Unterschied zwischen: rechten und ungerechten Kriegen nicht ergeben. Denn für beide, gerechten wie den ungerechten Krieg gilt gleich unbedingt das gewi liche Kriegsrecht und treten dieselben kriegsrechtlichen Wirkungen ein Es ergiebt sich also kein Unterschied daraus, ob der geführte Krieg gerechter oder ein ungerechter ist; beide kriegführende Theile haben v mehr das Kriegsrecht in vollem, regelmäßigem Umfang zu beobadir wie zu beanspruchen, und dasselbe gilt bezüglich der Neutralen ganz gle in Anbetracht beider streitenden Theile. Insbesondere gilt auch für be Parteien ganz gleichmäßig, soweit sie überhaupt besteht, die Verpflicht vorherigen Versuches friedlichen Ausgleiches.31)

Demnach wird von einem praktischen Werthe der Ergebnisse * Gerechtigkeitsfrage kaum die Rede sein können.32)

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Allerdings würde die ganze Frage anders liegen und von gro praktischer Bedeutung sein, wenn nicht nur ein über den Staaten stehen höherer Richter vorhanden wäre, bezw. vorhanden sein könnte, weler über die Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit des Krieges entschiede; sonder, i wenn dies außerdem ein Richter wäre, der auch den Willen und! Macht hätte, den einen ungerechten Krieg beginnenden Staat zurü halten, bezw. ihn niederzuschlagen und ihm Sühne und Strafe aufzuerlegt a Und man hat sich allerdings mit mehr oder weniger Vertrauen der hế nung hingegeben, 33) daß die zur Zeit noch vorhandene Lücke" des Völl rechts sich wenigstens soweit ausfüllen werde, daß nicht nur der moralit Einfluß der mehr und mehr übereinstimmenden Völkerüberzeugung imme stärker und wirkungsvoller hervortritt und die Staaten sich durch de moralischen Druck der öffentlichen Meinung vom Beginn ungerechter Krieg i zurückhalten lassen, sondern daß auch die Völker bei offenbar ungerech Kriegsunternehmungen mehr und mehr zu thatsächlichem und thatkräftige= Ausdruckgeben dieser Ueberzeugung, also zu einem Einschreiten Dritte bezw. Aller gegen den ungerechten Friedensbrecher sich aufraffen werde Es soll auch nicht verkannt werden, daß dies nicht nur wünschenswer und in gewissen Grenzen denkbar ist, sondern daß es auch troß entgege stehender erheblicher völkerrechtlicher Bedenken (Intervention und Andere als innerhalb der Aufgaben eines entwickelteren Völkerrechts liegend dacht werden kann.34) Aber es ist auch, ganz abgesehen von dem recht lichen Bedenken, nicht zu übersehen, daß die Politik der Staaten it erster Linie durch ihr Interesse bedingt wird;35) und aus diesem Grun

rd die Hoffnung in weiterem Umfange und für andere als ganz gegfügige Verwickelungen 36) sich kaum hegen lassen. Bei allen einigerßen tiefer liegenden Conflicten kann sie vernünftiger Weise nicht gezt werden. Ebensowenig bei anderen als ganz zweifellosen Fällen; nn bei denjenigen, für die hinsichtlich der Gerechtigkeit Zweifel behen und die Mächte verschiedener Ansicht sind, würde im Fall des nschreitens nur ein größerer und allgemeinerer Krieg die natürliche olge sein. Jedenfalls ist die Hoffnung von der Erfüllung noch ganz fern.87)

1) Vgl. oben § 55. So auch ausdrücklich Vattel III. 3, § 3, 35. Auch sonst elfach anerkannt. Fiore 1232 hebt hervor, daß dem Staate, der ein Zwangscht in privatrechtlichen Dingen, troß deren verhältnißmäßig geringerer Wichtigit, gegen seine Angehörigen unbestritten übe, ein solches noch viel weniger zur bwehr von Angriffen verweigert werden könne, die seine Existenz und Sicherheit on außen bedrohen, (s. a. 1233).

2) Vgl. den vorigen Paragraphen.

3) Es ist die oben § 55, Note 24 erwähnte Wayland. Dymond'sche Ansicht emeint.

4) Sie wird vielmehr allgemein vollständig abgewiesen, von denen, die ihrer berhaupt erwähnen, ausdrücklich, so schlagend von Calvo 1596, und von allen ebrigen, indem sie den Vertheidigungskrieg für zweifellos gerecht erklären (vgl. lg. Note 5), implicite, und richtig bemerkt v. Holzendorff, Enc., S. 1021, aß das unerwiderte Geschehen- und Sichgefallenlassen das Unrecht geradezu er uthigen würde. Vgl. Note 1.

5) Auf die Grenzen, innerhalb welcher diese Anerkennung erfolgt, kommt es ier noch nicht an. Es genügt zunächst, die Anerkennung der Gerechtigkeit des rieges überhaupt, wenn auch nur für gewisse Fälle, z. B., wie Viele (s. gleich beiter unten) allein thun, für den Vertheidigungskrieg gegen ungerechte Angriffe estzustellen. Diese Anerkennung des Krieges als leßten, unentbehrlichen und olglich rechtmäßigen Mittels ist aber eine ganz allgemeine, so daß nur als Beipiele für die zahlreichen Vertreter dieser Anerkennung genannt werden: schon Montesquieu in Esprit des lois, Schleiermacher, Christl. Sittenlehre, Fichte, Staatslehre, Hegel, Berner in Bluntschli und Brater's D. Staatswörterbuch VI. 5. 98, v. Mohl, Klüber S. 274, Oppenheim S. 222, Lasson, Heffter, . Holzendorff, Bluntschli, Phillimore S. 67, Wheaton S. 274, Lieber, Halleck, Calvo 1596 a. E., Fiore 1597, Vergé zu Martens § 263, Poralis, Ortolan, Proudhon, Parieu, auch so entschiedene Gegner des Krieges vie Lucas, Conf. d. Bruxelles.

*) Vgl. selbst Lasson S. 64 und vorher; ferner z. B. Bluntschli § 520, D. Neumann, v. Mohl, Enc. § 69; vgl. Note 31.

7) Deshalb fällt die Lehre von den Kriegsursachen mit der von der Gerech tigkeit des Krieges zusammen, und es gilt für beide, was im folgenden Text über die Gerechtigkeit in abstracto und in concreto u. s. w. gesagt wird. Denn die Untersuchung der Verschiedenheit der Kriegsursachen hat nur für die Gerechtigkeits. frage Bedeutung. Daß die Ursachen unzählbar mannigfach sein können, hat sich bereits aus diesem wie aus früheren Paragr. ergeben, z. B. gelegentlich des über die Nothwendigkeit des Krieges Ausgeführten 2c. Sie sind so mannigfach wie das wechselvolle Leben und die Berührungspunkte der Völker selbst und ändern sich im Handbuch des Völkerrechts IV.

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Laufe der Geschichte und der Culturentwickelung (vgl. oben Kap. 1). Sie zählen, würde deshalb ebenso unmöglich wie auch werthlos sein, da das k recht dasselbe bleibt, aus welcher Ursache auch der Krieg entbrannt ist. & Laveleye muß an der Aufgabe einer erschöpfenden Aufzählung verzweifel kommt schließlich auf die conflits sans nom". Moser p. 82. Im Allgeme ist man in neuerer Zeit aus den im Text angegebenen Gründen von weitlini Untersuchungen über die Kriegsursachen, wie sie sich z. B. noch bei Vattel f zurückgekommen. Die von Manchen (auch hier wieder im Anschluß an 82 III., 3, 25) hervorgehobene, bezw. für nothwendig erklärte (Vergé zu E tens und Martens selbst Préc., § 265, Oppenheim S. 224, Calvo K von Anderen (Heffter, Bluntschli, Fr. v. Martens) aber gar nicht t berührte Unterscheidung von Rechtfertigungsgründen (raisons justificat und Beweggründen (motifs), welche im Grunde mit dem Unterschiede zw Gerechtigkeit des Krieges in abstracto und in concreto zusammenfällt, ve!. deren aber anders und jedenfalls weder übereinstimmend, noch immer flere verständlich aufgefaßt wird (Calvo a. a. D.), ist ohne Werth und enther (vgl. ebenfalls Calvo). Noch unnöthiger und zugleich unsicherer sind n Unterscheidungen wie die in „raisons justificatives“ und „causes“ (vgl. wiede Calvo) und andere (Vergé zu Martens a. a. D.). Wird gar als von dritten Art noch von „prétextes“ gehandelt (Vattel III., III., § 32), so tz darauf vollends nicht eingegangen zu werden, denn ein bloßer Vorwand fr überhaupt nicht in Betracht, und es kann keinen Unterschied machen, ob ein jot erst erhoben, oder ob ohne ihn gekriegt wird. Wie Calvo aber § 1641 beharr kann, ein Beispiel für prétextes des gouvernements n'osant avouer les ritables causes des guerres qu'ils entreprennent“ sei der 1866er Krieg z Preußen und Oesterreich, ist nicht ersichtlich. Für Calvo hätte, wenn e Beispiel aus der neuesten Geschichte anführen wollte, der 1870 von Fra begonnene Krieg sehr nahe gelegen, was er aber übersieht. Die Battel's Eintheilung in guerres légales (en forme, Kriegserklärung u. f. w.) und illég im Unterschiede von der in gerechte und ungerechte Kriege, mit der sie in der nicht zusammenfällt, wird weiter unten berührt werden. S. Vattel III., ch § 67 ff., vgl. mit ch. 12, § 188 ff. ebendas. S. dazu schon hier Calvo §E und die das. Angef.

8) S. gleich weiter unten im Text und Noten.

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9) Heffter § 113, Bluntschli 515, vgl. Calvo 1593, G. F. v. Na tens p. 207, Berner a. a. D. S. 98, 99, v. Holzendorff S. 1021.

10) S. 3. B. die kurze Erledigung bei Heffter § 113, der ausdrüdlich tont, daß Fragen, ob Religionskriege, ob Strafkriege, ob Kriege zur Erhalt des politischen Gleichgewichts gerecht seien, überflüssig sind. Vgl. Fiore E 1265. Calvo § 1642 ff. geht dagegen noch auf eine Untersuchung verschiede Kriege auf ihre Gerechtigkeit ein.

11) Bluntschli 515; vgl. auch dessen Rectoratsrede.

12) Heffter § 113.

13) Ebendas.

14) Vgl. Note 13.

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15) Oppenheim, Friedensglossen S. 114: Die Justiz der Geschicht eine wesentlich andere als die des Kreisgerichts."

16) Vgl. oben und Lasson S. 51 und sonst, Rüsto w S. 69, 70, 73, 74. & auch Trendelenburg, Naturrecht, S. 591, 593, und Schulze, Grundriß Vorles. über Völkerrecht, S. 30.

17) S. darüber weiter unten § 59.

18) So v. Bulmerincq 92. Aehnlich Vattel 3, 3, § 26, Mohl, Enc. . St.-W., § 69, Fiore, Vergé zu Martens § 265, Pinheiro - Ferreira. luch Heffter gehört hierher, ebenso Oppenheim S. 224, Klüber § 237, ucas, Conf. de Bruxelles, p. X.

19) Daß es keinen Unterschied macht, ob die Injurie bereits zugefügt oder icher zu erwarten ist, ist die weitaus herrschende Meinung, z. B. Vattel § 26, 5. F. v. Martens § 265, Klüber 235, 237, Calvo § 1631, Guelle, Précis les lois de la guerre sur terre, I. p. 23. S. aber auch Fiore III. 1269. Besondere Abhandlung über die Frage von Schooten, De jure hostem imninentem praeveniendi. Specim. jurid. Lugd. Bat. Nr. I. Vgl. unten § 60. Ob die Injurie mit Grund zu erwarten ist, läßt sich wieder nur in concreto Entscheiden.

20) Battel III., 3, § 34.

21) S. oben N. 6.

22) Bluntschli 518. Der Saß läßt sich übrigens auch schwerlich in Einlang bringen mit 517 ebendas., so wenig wie wiederum 517 mit 516.

23) S. zu Note 18 noch Vattel III., III., § 27, 33, und Bluntschli in der mehr erwähnten Rectoratsrede vom 22. November 1870, S. 8, 9.

34) So auch Lasson S. 32. Dagegen bekanntlich fast alle Anderen, Grotius, Vattel, Phillimore, Klüber, Vergé, Pinheiro Ferreira, Pradier. Fodéré u. A. Ebenso die in diesem Paragr. Angef.. aus deren Stellung zu der Gerechtigkeitsfrage sich ihre Meinung über die Gerechtigkeit der Eroberungskriege von selbst ergiebt, wie Bluntschli, v. Bulmerincq, v. Holzendorff u. A. Ferner, ausführlicher gegen Eroberungskriege Laveleye, Causes actuelles, und die dort p. 16 N. 1 Angef., Lucas, Conf. d. Bruxelles, p. X. und sonst, der unbedingt jeden Krieg d'annexion et de conquête für illicite und nur den Vertheidigungsfrieg für gerecht erklärt. Im Allgemeinen ist zu sagen, daß allmählich mehr Kriegsursachen als gerechte anerkannt worden sind und die vordem engere Auffassung (Grotius II., I.), und zwar zum Theil schon früh (Bynkershoek I., XXV.) sich erweitert hat und, dem im Text Ausgeführten entsprechend, freier geworden ist.

25) Vgl. schon Moser, Grunds., S. 87. Desgleichen auch von Späteren anerkannt; vgl. Freudenstein, Die Hannoversche Welfenpartei, 1885, G. 37, 38, 79. Man hat deshalb die Frage nach der Erlaubtheit und Gerechtigkeit des Krieges im Allgemeinen wie im Besonderen von der Lehre des positiven Völkerrechts ausschließen wollen (so Perels, Seerecht, S. 170 ff., Resch, Europäisches Völkerrecht, § 139). Aber so verständlich das auch vom praktischen Standpunkt aus ist, müssen, wie oben § 55 N. 25 bereits bemerkt worden, in einer umfassenden wissenschaftlichen Darstellung solche allgemeinen Fragen doch mit berührt werden.

26) Daß dies unter Umständen der Fall sein kann, sollte bei den mannig. fachen und verwickelten Ursachen, aus denen der Krieg hervorgehen kann, und für welche die Analogie eines zwischen Einzelnen geführten Processes nicht immer zu trifft, bei den Wirrnissen der Politik und historischen Processe nicht bestritten werden. Gleichwohl gehen die Ansichten darüber aus einander. Vgl. Vattel III, 3, 39, Calvo 1596, Klüber 237, N. a., v. Holzendorff, Enc. S. 1022, der bemerkt, daß im Voraus (vor Beendigung des Krieges) sich nicht sagen lasse, auf welcher Seite der gerechte Krieg geführt werde, sondern daß das erst nach dem Schiedsgerichte des Krieges festgestellt werden könne (so auch Klüber a. a. D.)

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