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27) Calvo § 1596. Dazu Klüber 237, N. a.

28) Klüber § 237. In anderen Fällen kann natürlich die Ungered (selbst Vorwandlosigkeit) auf der einen Seite zweifellos klar zu Tage hap s. Vattel III., 13, 195, und demnach der Krieg auf der einen Seite ein tri gerechterer sein, je ungerechter er auf der anderen ist. Unrichtig aber ist allgemein für alle Fälle zu behaupten.

29) S. Ende der vorigen Note.

Berner & Ueberhaupt =

30) Heffter § 113, auch Note 5 das., v. Neumann 39, v. Holzendorff S. 1022, Bluntschli 519, Fiore 1262. allgemein anerkannt. Das Gegentheil könnte auch, selbst wenn es nicht geger: ganze gerade dem Streit Geseße vorschreibende Idee und Bedeutung des K rechts wäre, schon deshalb nicht zulässig sein, weil, wie bereits im Texte bend beide Theile zu behaupten pflegen, die Gegenseite führe einen ungerechten & (vgl. Bluntschli 519 i. d. Anm.), und Niemand da ist, der darüber entjét. könnte. Auch würde die Nichtbeachtung des Kriegsrechts von der einen & dasselbe auf der anderen Seite zur Folge haben und thatsächlich wieder zu ä Berleugnung der ganzen Idee eines Kriegsrechts führen.

31) Bluntschli 520, Mohl, Enc., § 76, Twiss, War, § 29 u. A. : und in welchem Maße die Verpflichtung besteht, darüber s. oben im 25. Et

32) Bluntschli hebt zwar 515 i. d. Anm. eine praktische Bedeutung ? Gerechtigkeitsfrage bezüglich der Allianzpflicht hervor. Indessen, wenn da unter Umständen zugegeben werden kann, so ist es doch für die eigentliche = Hauptfrage nach dem praktischen Werthe von ganz untergeordneter Bedeutung 388) Vgl. auch das über die Schiedsgerichte Vorgetragene.

34) Bluntschli, Rectoratsrede, S. 11, Oppenheim S. 224.

35) Vgl. Blume, Strategie, S. 2, der dies, wenn auch in einem ander Zusammenhange, mit Recht betont. Deshalb ist es aber auch ganz widers die geschäftlichen Aeußerungen praktischer Politiker, d. i. amtirender Staatsmin über concrete Fälle in die Gerechtigkeitsfrage hineinzuziehen und für die Fü nach der Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit eines Krieges verwerthen zu we wie Calvo § 1630 und Fiore bezüglich eines Ausspruches des Lord Rug über den 1864 von Preußen und Desterreich gegen Dänemark geführten Krieg t

36) S. Note 33 und an der dort angef. Stelle, namentlich das über > möglichen Folgen des Einschreitens dritter Mächte Gesagte.

37) Dies ist noch in allerneuester Zeit durch die völlige Passivität jäm licher Mächte beim Ausbruch des leßten Deutsch-Französischen Krieges bewie: vgl. Hälschner in Füllner's Deutschen Blättern, S. 20, Bluntschli, Rector rede, S. 11, und wird nicht minder durch das Verhalten der Mächte bei * gegenwärtigen Bulgarischen Wirren wie überhaupt durch einen Blick in die sammtlage der Europäischen Verhältnisse bestätigt. Auch die bekannte Erklär Englands bezüglich der Neutralität Belgiens beweist dasselbe.

§ 58.

Arten und Eintheilungen der Kriege.

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Pufendorf VIII., 6, § 9 ff.

Literatur: Grotius I., 3, § 1 ff.
Bynkershoek I., 1. Vattel III., 1, § 2.

Précis, § 263.

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Klüber § 235.

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§ 39 a.

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§ 6 ff.

Berner i. St. W. B. VI., S. 98 ff.
Vergé zu Martens.

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Wheaton, El., IV., 1,

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Calvo § 1613 ff. - Rüstow, Kriegspolitik und Kriegsgebrauch, S. 67 ff.

Riquelme 1, 1, 7.

Ebenso mannigfach und vielfältig wie die Ursachen sind auch die rten der Kriege, die sich eben auf Grund der Verschiedenheit der Ur. chen von einander unterscheiden und eintheilen lassen.1) Ebenso ver eblich und werthlos ist aber auch die von den Kriegsursachen her. nommene Classificirung, indem die verschiedenen Arten ebensowenig ie die Ursachen erschöpfend aufgezählt werden können und indem ferner, ich wenn und soweit dies geschehen könnte, eine praktische Verwerthbar. it daraus nicht hervorgehen,) insonderheit ein Unterschied für die riegführung und ihr Recht sich wiederum nicht ableiten lassen würde.

Es hat deshalb keinen Zweck, einzugehen auf eine Eintheilung in gentliche Rechtskriege und andere, insonderheit politische Krieges) d wiederum in Einigungs-,4) auch Einheits-,5) Consolidirungs-,6) nabhängigkeits-, Selbstständigkeits-,7) Befreiungs., Seces ionskriege,) ferner in Hegemonie-, 9) Ausdehnungs-, 10) Verrößerungs., 11) Eroberungs., Colonisationskriege, Gleich. ewichtskriege, 12) natürliche Entwickelungskriege (Kriege, die us dem politisch-historischen Werde- und Umwandlungsprocesse, aus dem immer rastenden Gange der Geschichte unmittelbar hervorgehen); weiter nterventions- und Intercessionskriege, 18) Handels-14) und onstige Interessenkriege, Civilisationskriege und Kriege im nteresse des Völkerrechts und der allgemeinen Menschlich. eit15); Religionskriege, 16) Glaubens, Kirchen-, Bekehrungs-, Nissionskriege; Ehren-,17) Rache., Revanchekriege; Erbfolge, eimfalls, 18) Prätendenten-, dynastische Kriege; Rassen-, Lassen, Meinungskriege.19)

Auch die Ausscheidung der Bürgerkriege, die aus anderem runde noch besonders behandelt werden müssen20) und die übrigens aus erschiedenen Ursachen hervorgehen und deshalb vom Standpunkte der Elassificirung nach der Ursache unter verschiedene Arten fallen können, 21) ihrt zu keinem praktischen Ergebnisse. Auch für sie gilt dasselbe Eriegsrecht.

Das Gleiche ist der Fall bei der Eintheilung in Cabinets, und Solkskriege sowie, bis auf eine am Schluß des folgenden Paragraphen u erwähnende Ausnahme, bei allen sonstigen, nicht auf der Verschieden. eit der Ursache beruhenden Eintheilungen.

Es ist zunächst der Fall, bei den von den Aelteren ausführlich behanelten, 22) übrigens nicht ganz feststehenden Eintheilungen in öffentliche oder Völker kriege, bella intergentes), private und gemischte Kriege23) nd wiederum bei der der öffentlichen in solemnelles und non-soemnelles 24) sowie bei der in vollkommene und unvollkom nene Kriege 25). Die erstgenannte Eintheilung bestimmt sich danach,

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ob der Krieg von souveränen Gewalten, bezw. anderen öffentlice Autoritäten gegen einander oder aber von Privaten oder endlich öffentlichen Autoritäten auf der einen und von Privaten auf der and Seite geführt wird. Da aber das heutige Völkerrecht Private haupt nicht mehr als Subjecte der Kriegführung und keinen zwischen oder mit Privaten mehr anerkennt26) und auch z. B. staatio Kämpfe gegen Seeräuber 27) oder Flibustier nicht unter den Begriff Krieges fallen, so ist die ganze Eintheilung schon deshalb ohne Bedeut Nur der Bürgerkrieg kann noch als eine Art des privaten oder mischten Krieges erscheinen. Die Eintheilung ist deshalb, soweit überhaupt noch in Betracht kommt, in der Lehre vom jus belli i. S., dem Recht zur Kriegführung, zu berühren.28)

Die Eintheilung in solennelle und nicht-solennelle Kriege # theils von demselben Kriterium wie die in öffentliche und priva theils von der Form der Erklärung des Krieges abhängig gemacht.

Unter vollkommenen Kriegen sollen die Kriege verstanden were die so, wie in der Regel geführt werden, d. h. voll und ganz zwic: Staat und Staat, so daß die Völker in ihrer Gesammtheit mit wendung aller kriegsrechtlich überhaupt erlaubten Mittel einander feind gegenüberstehen; unter unvollkommenen oder begrenzten die bezüglich Gewaltanwendung auf bestimmte Orte, Personen oder Gegenstände b schränkten.30)

1) Es ist danach auch unterschieden und classifizirt worden theils in lichst erschöpfender oder doch wenigstens alle Arten möglichst berücksichtige Darstellung, so noch neuerdings von Rüstow a. a. D. S. 67 ff., der m manchem Schiefen, Unbegründeten und Unwissenschaftlichen auch vielfach tressen anregende und beachtenswerthe Bemerkungen bietet, theils so, daß eine Ar besonders häufig vorkommender oder besonders interessanter und controverti Kriegsarten hervorgehoben und besprochen wird; s. ferner Wheaton. Elén dr. intern., p. 278, Calvo § 1622 ff., Neumann S. 94, Klüber E. Moser, Grunds., S. 79.

2) Vgl. auch Calvo 1613.

3) An und für sich wäre diese Eintheilung richtig und es müßte demgeni classifizirt werden, da, wie oben (§ 49) bereits ausgeführt ist, der Krieg nicht Rechtsbegriff ist und nicht blos als Rechtsmittel in Betracht kommt, sondern noch aus verschiedenen anderen Gründen Krieg geführt wird. Für diejenige welche anderer Meinung sind und nur Rechtskriege kennen, wäre die fernere theilung sehr einfach, indem nur die verschiedenen Arten des Rechtszwanges Eintheilung zu Grunde gelegt zu werden brauchten und nur Kriege zur Du sezung eines Rechtsanspruches, einer Entschädigung und einer Genugthuung unterscheiden wären. Zu diesen Rechtskriegen würden dann auch die Execution und die Strafkriege zu stellen sein. Der Begriff des politischen Krieges f übrigens in einem verschiedenen Sinne genommen werden; vgl. Calvo 1623 ¦ 4) Beispiele: Deutschland, die Schweiz. Einigungskriege können zugled unter den Gesichtspunkt der Vergrößerungskriege fallen, ebenso Hegemoniefrag im Bundesstaat.

5) Gegen äußere Mächte, welche der Einigung widerstreben.

6) Frankreich gegen die Fronde.

7) Amerika gegen England, Ungarn gegen Desterreich, Polen gegen Ruß. d, Indien gegen England.

8) Schweizer Sonderbundskrieg, Amerika.

9) Peloponnesischer Krieg, jüngster Krieg zwischen Preußen und Desterreich. 10) Kriege der Völkerwanderung, Kriege um Meereshäfen u. dgl.

11) Das Motiv der Vergrößerungs- und ähnlicher Kriege kann ebensowohl n ehrsüchtig-egoistisches, als auch andererseits Nothlage, natürliches Ausdehnungsdürfniß u. dgl. sein.

19) Diese sind in der Regel Coalitionskriege, vgl. Rüstow S. 82, so gen Desterreich im 16., gegen Ludwig XIV. im 17. u. 18., gegen Napoleon I. diesem Jahrhundert.

13) Interventionskriege können unter den Begriff der politischen Kriege fallen, cauchen dies aber nicht nothwendig zu thun, z. B. wenn die Intervention gehieht, um einem Bürgerkriege ein Ende zu machen, oder unerlaubten Bedrückungen nes Volkes durch seine Regierung entgegen zu treten. Uebrigens find zwei Erten der Interventionskriege zu unterscheiden: innere und äußere, vgl. JominiCoguslawski, G. 28.

14) Als ersten Handelskrieg bezeichnet Rüstow S. 67 den Argonautenzug; ann Carthago. Venedig und Genua im Mittelalter. England bis in die neueste Zeit, mit Holland wegen der Navigationsacte, in allerneuester Zeit Opiumkrieg nit China.

15) Dahin gehören auch unter Umständen die Interventionskriege und, eben. alls unter Umständen, Strafkriege.

16) Wenn es überhaupt je wirkliche Religionskriege gegeben hat, was wenig, tens hinsichtlich reiner Religionskriege in vielen Fällen bezweifelt werden muß. 17) Nach Rüsto w wäre auch der 70/71er Krieg zwischen Deutschland und Frankreich schließlich ein Ehrenkrieg gewesen! Wollte man das zugeben, so dürfte nan nicht unterlassen, sich daran zu erinnern, daß auch der blose prétexte unter den Kriegsursachen vorkommt.

18) Vgl. Rüstow S. 76.

19) Rüstom S. 92.

20) S. unten § 62 und oben § 48.

21) Sei es schlechthin, sei es als Analogon (z. B. Prätendentenkrieg oder po litisch, wenn auch nur innenpolitisch). Uebrigens gehen auch die anderen vorstehend im Text genannten und nach der Verschiedenheit der Ursache eingetheilten Arten vielfach in einander über; so daß eine scharfe Abgrenzung nicht in allen Fällen thunlich ist. Ebenso können, wie sich bereits aus mehreren Beispielen ergeben hat, gewisse Kriege ebenso wie der Bürgerkrieg je nach den Umständen verschiedene Arten darstellen, und endlich können Kriege aus mehreren gleichzeitig wirkenden Ursachen hervorgehen und deshalb unter verschiedene Arten fallen.

22) S. Bynkershoek, H. Grotius, Pufendorf a. d. gleich anzuf. Stellen.

28) Bynkershoek I. c. 1, Grotius I., III., 1 ff. Sodann Vattel III., I., § 2, Klüber § 235, N. a., Berner im Bluntschli-Braterschen Staatswörterbuch, S. 98, Wheaton, Elém. 4, 1, 6, v. Neumann § 39a., Resch § 142, Calvo § 1617, Riquelme I., 1, 7, G. F. v. Martens § 263, welcher eintheilt in a. guerres publiques, b. privées, welche wieder zerfallen in 1. civiles, 2. pu

bliques i. e. S. Ueber „Privatkriege der Souveräne“ braucht heutzutage mehr gehandelt zu werden; s. darüber Klüber § 50, N. b.

24) Grotius I., III., 4, Pufendorf VIII., VI., 9.

25) Vergé zu Martens, Précis II. p. 211, Calvo 1619, Wheat Elém. d. dr. intern. I. p. 278.

26) S. das folgende Kapitel.

27) Seeräuber staaten sind, wie v. Neumann a. a. D. richtig bemerk. ; schichtliche Anomalien, die heute nicht mehr in Betracht kommen.

29) S. unten Kap. III. § 62, wo, was schon oben § 48 hervorgehoben, gew: werden wird, daß der wirkliche Bürgerkrieg demselben Recht wie jeder andere unterworfen ist, weshalb die Eintheilung in allen Fällen ohne praktischen Werchi

29) S. Pufendorf a. a D. Andere, so Vergé zu Martens, P II. p. 211 verstehen unter öffentlichen und solennen Kriegen dasselbe.

30) Als Beispiel für den unvollkommenen Krieg werden die im Jahre 1 von den Vereinigten Staaten gegen Frankreich autorisirten Feindseligkeiten führt. In einem andern Sinne könnte man von einem Unterschiede zwic vollkommenem und unvollkommenem Kriege auf Grund der Clausewi „doppelten Art des Krieges“ sprechen (Vom Kriege S. XI.), die danach untersche ob der Zweck das Niederwerfen des Gegners ist oder ob man „blos an den Gras seines Reiches einige Eroberungen machen will". Ueber die Eintheilung in ; rechte und ungerechte Kriege handelt der vorige Paragraph, über die in legale illegale s. das. N. 7 am Ende.

§ 59.

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Angriffs- und Vertheidigungs-, sowie Land- und Seekrigi

insbesondere.

Literatur: Vattel III., I., § 5, vgl. § 35.

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Berner in Bluntschli's und Brater's Staatswörte: |
Heffter § 113. Bluntschli § 521, N. 2. -

v. Neumann § 39a.

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Martens § 266.
Bd. VI. S. 100.
Resch § 140 (nach Berner).
v. Bulmeriz:
§ 92.
Burlamaqui, Principes du droit politique, IV., 3, 1 ff. -'
Sonstige ältere Schriften über den Gegenstand Wolf, De ratione b
offensivi et defensivi 1677, Abhandlungen von dem Unterschiede des Offeri
und Defensiv Krieges, i. d. Deutschen Kriegscanzlei, I. G. 773. Ompted
II., 631. Kamp 278.

Auch die Unterscheidung zwischen Angriffs. oder Offensiv ( Anfalls) und Vertheidigungs- oder Defensivkrieg ist = von geringem Werthe.) Sie ist hier aber, schon weil sie in der Litera vielfach, jedoch nicht immer richtig und erschöpfend behandelt, namentl mit der ja übrigens auch an sich praktisch nicht wichtigen — & rechtigkeitsfrage oft in nicht richtigen oder doch nicht klaren Zusamme hang gebracht wird, noch besonders zu berühren.

Es ist zunächst zu fragen, wonach völkerrechtlich die Angriffs, un die Vertheidigungsstellung sich bestimmt.

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