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1) Ganz ausführlich ist diese Geschichte entwickelt in Lueder's Genfer Con vention, S. 47-135.

2) Das allgemein bekannte, mehrfach aufgelegte, u. A. mit dem Zusaß „Con. vention de Genève“ erschienene, in fast alle Europäische Sprachen überseßte ,,Un souvenir de Solférino". S. über dasselbe Lueder, Genf. Conv., S. 48 ff.

3) Solche Ansprüche sind von zwei Seiten erhoben: von Arrault in Paris und Dr. Palasciano in Neapel, von beiden aber mit vollem Unrecht. Beide Menschenfreunde haben allerdings ungefähr zu gleicher Zeit wie Dunant ihre Stimme ebenfalls für die Vervollkommnung des Kriegsverwundetenschußes erhoben (Arrault in seiner Notice sur le perfectionnement du matériel des ambulances volantes 1861, Palasciano in La neutralità dei feriti in tempo di guerra, Discorso, 1861); beide haben auch, anders als Dunant, die Abhülfe nach Richtungen gesucht, welche die Genfer Convention schließlich eingeschlagen hat. Beider Vorschläge sind aber unbeachtet vorübergegangen und haben keinerlei Anstoß zu praktischen Folgen gegeben; ja, die Männer, welche die Dunant'schen Anregungen zu einem praktischen Erfolge führten (s. gleich weiter unten im Text), hatten, als sie das thaten, nicht einmal Kenntniß von der Existenz der Aeußerungen Arrault's und Palasciano's; s. Lueder, Genfer Conv.. S. 44. Es ist zur Zeit auch allgemein anerkannt, daß allein Dunant's Buch den mittelbaren Anlaß zur Errichtung der Genfer Convention gegeben hat, wäh rend Arrault's und Palasciano's Veröffentlichungen nicht den geringsten An theil daran gehabt haben, vgl. die Schriften von Moynier, Löffler, Gurlt, Dunant selbst u. A. Ueber den Arrault'schen Anspruch, der in einer ebenso große Prätension wie Ignoranz bekundenden Weise (wie trop Odier, Bull. Intern. 1876 p. 82 wiederholt werden muß) von der Romanschriftstellerin G. Sand ver theidigt ist, kann ohne Weiteres zur Tagesordnung übergegangen werden. Aber auch mit Palasciano steht es nicht anders. Denn wenn derselbe auch in seinem Archivio di Chirurgia Pratica (Vol. XIII. 1876) in einer ganzen Reihe von Artikeln „Errori, omissioni ed inesattezze osservabili nel Die Genfer Con vention del Lueder“ sich gegen mich gewandt und darin meine (bereits in meiner Genfer Convention) gegebene Darstellung der Anregungsfrage zu seinen Gunsten angegriffen hat, wenn ferner auch sonst in der Italienischen Literatur die Tendenz hervorgetreten ist, mich einer zu geringen Würdigung der Verdienste Palascianos zu zeihen (vgl. L. Olivi, Convenzione di Gineva), - und wenn ich mich auch in Folge dessen zu einer wiederholten sorgfältigen und selbst. verständlich unparteiischen Prüfung der Frage veranlaßt gesehen habe, so muß ich doch bei meiner Schilderung als der der geschichtlichen Wahrheit allein entsprechen. den vollständig stehen bleiben. An Palascianos bestem Willen, weitblickendem Urtheil und redlichem, auch nach jenem ersten discorso noch vielfach bethätigtem Bemühen und Arbeiten in der hier interessirenden Richtung (worüber zu vgl. Lueder, Genfer Convention, S. 42 Note 16) soll natürlich nicht der geringste Zweifel erhoben werden. Es mag auch mit Fug gesagt werden, es sei nur ein Zufall, nur eine (für Palasciano) unglückliche Fügung gewesen, daß seine, den schließlich von der Genfer Convention wirklich eingeschlagenen Weg befürwortende Veröffentlichung unbeachtet vorübergegangen sei und folglich keine praktische Folge gehabt habe, und daß dagegen Dunants Souvenir, obgleich ursprünglich einen andern Weg im Auge habend, zur Genfer Convention geführt habe; und ebenso gut habe lezteres auch, wenn die Umstände es gefügt hätten, durch Palasciano's Discorso geschehen können. Wohl! Aber die Umstände haben es nun einmal

nicht gefügt, es ist factisch nun einmal Palasciano's Veröffentlichung in keiner Weise, wohl aber die Dunant's die Quelle praktischer Folgen für die Verbesserung des Looses der im Felde verwundeten Soldaten gewesen. Das muß sich bei der ganz klaren Beschaffenheit der Belege und Quellen für jeden Unbefangenen als zweifellos ergeben. Palasciano kann den Anspruch so wenig erheben wie seine philanthropischen Vorgänger Wasserfuhr, Chamousset u. s. w., welche ebenfalls schon die nachher von der Genfer Convention aufgenommenen Ideen ausgesprochen hatten und, wenn es lediglich auf den Zeitpunct, nicht auf die Folgen der Aeußerung ankäme, noch mehr als Palasciano für die intellectuellen Urheber der Genfer Convention erklärt werden müßten. S. auch Fiore III. p. 186, 187, der warm für Palasciano eintritt, aber doch die Thatsache, daß nicht er noch Arrault, sondern Dunant und das Genfer Comité die praktische Folge hervorgerufen haben, nicht leugnen kann. S. über die Belege und Quellen, wie über die ganze, sachlich ja aber nicht sonderlich wichtige Frage überhaupt Lueder, Genfer Convention, S. 41 unten ff. und die dort angef., hier bereits erwähnten Schriftsteller, namentlich Moynier, Neutralité des blessés, p. 102 ff. S. jezt auch Odier i. Bulletin Intern. 1876, p. 81, 82. Jm Bulletin Internat. 1872 p. 103 wird eine neue Remonstration Palasciano's von Moynier erwähnt, in welcher Ersterer zugleich auch den zwischen seiner Idee und dem Inhalte der Genfer Convention bestehenden Unterschied betont (Palasciano wollte nur Neutralisirung der verwundeten Soldaten und Vermehrung des Sanitätspersonals); es kann aber nach dem Vorstehenden auch darüber hinweggegangen werden.

*) Die so thätig wie erfolgreich arbeitende Commission bestand aus den Herren Dufour, Moynier, Dunant und den Genfer Aerzten Dr. Mannoir und Dr. Appia.

5) Unrichtig ist die noch immer wiederkehrende Behauptung, Dunant sei Arzt gewesen. Dies ist unrichtig. Dunant ist nie Arzt gewesen, sondern hat die Schlachtfelder von Solferino nur als Menschenfreund besucht. Dies habe ich schon 1876 in meiner Genfer Convention S. 64 N. 11 nachgewiesen. Troßdem wird die falsche Behauptung, und zwar auch von solchen, die meine Genfer Conv. und die sonstige Literatur ausdrücklich anführen, immer noch wiederholt, so z. B. von Jagwiz (S. 19), von dem es mir einigermaßen zweifelhaft ist, ob er mein Buch über die Genfer Convention troß der lobenden Erwähnung desselben aus eigener Anschauung kennt. Kennte er es, so würde er das LIX u. 444 Seiten gr. Octav starke Werk wohl kaum eine „kleine Schrift“ nennen, wie er auf S. 20 jeines Vortrages „Völkerrecht und Naturrecht" 1884 thut. Bei denen, welche vor meiner Genfer Conv. geschrieben haben, ist die falsche Behauptung ganz allgemein. Sonderlich wichtig ist es ja nicht, aber es zeigt, wie so viele der hier Mitschreibenden nachschreiben, ohne selbst zu lesen. Wer nur Dunant's Souvenir aufmerksam angesehen hat, könnte das Versehen nicht machen.

*) Näheres bei Lueder, Genfer Conv., S. 64 ff.

7) Lueder, Genfer Conv., S. 65 ff.

) Lueder, Genfer Conv., S. 63.

9) Diese Pläne und die auf ihre Realisirung gerichteten unermüdlich von den Genfer Philanthropen fortgeseßten Bemühungen gingen nun nach zwei verschiedenen (wenn auch innerlich verwandten) Richtungen aus einander, die sich aus dem zwie fachen Ziele von selbst ergeben: die internationale Neutralisirung" des Sanitätspersonals und die innerstaatliche Organisirung der freiwilligen Hülfsthätigkeit nach

den ursprünglichen Dunant'schen Anregungen. Nur die erstere, aus welcher allein die Genfer Convention sich weiter entwickelt hat, ist hier weiter zu verfolgen. Die lettere, die bis hierher als mittelbare Veranlassung der Genfer Convention zu erwähnen war, scheidet hier aus; vgl. Lueder, Genfer Conv., S. 93. Beide Richtungen müssen wohl aus einander gehalten werden, wenn sie auch manche Berührungspuncte, namentlich denselben Grundgedanken: Förderung der Humanität zu Gunsten der verwundeten und erkrankten Soldaten, vielfach übereinstimmende Grundsäße bezüglich ihrer Einrichtung und dieselben Organe für die Förderung ihrer weiteren Entwickelung, sowie dasselbe Zeichen (das Rothe Kreuz) haben. Aber nur die Genfer Convention ist eine internationale Einrichtung, die Hülfsvereine national ohne gemeinsames internationales Band, nicht der Gegen. stand eines Völkergeseßes; die Genfer Convention ist ein solches Völkergesez, die Hülfsvereine sind Privat-Gesellschaften für die Verwundeten- und Krankenpflege. Auf den Unterschied zwischen beiden bezieht sich die angef. Arbeit Moyniers, Ce que c'est que la Croix rouge, die namentlich die dankenswerthe Absicht verfolgt, das große Publicum aufzuklären, in welchem vielfach confundirende Begriffe über „Das Rothe Kreuz" aufgekommen sind. Ueber die großartige, außerordentlich ersprießliche Thätigkeit der Hülfsvereine, welche sich überall gebildet, und die sich darauf beziehende überreiche Literatur, zu der namentlich auch regelmäßig erscheinende Zeitschriften und Centralorgane in den verschiedenen Ländern gehören, s. die Moynier’schen Schriften, Lueder, Genfer Convention, S. 92 ffund die fortlaufenden sorgfältigen Berichte im Bulletin International, wo sich u. A. auch Mittheilungen über die segensreiche Thätigkeit der Hülfsvereine in den lezten Kriegen und in den fernsten Ländern finden; ebenso jene periodischen Zeit. schriften und Centralorgane, welche dem „Rothen Kreuze dienen"; v. Criegern, Das Rothe Kreuz in Deutschland. Gekrönte Preisschrift, 1883; jezt auch Treuen, preuß, Das Rothe Kreuz im Völkerrecht und im Vereinswesen 1887 (und desselben schon früher [1881] erschienene kleine Schrift „Das Rothe Kreuz und das Völkerrecht). S. noch § 76 i. d. Noten und vgl. im folgenden Stück die Lehre von der positiven Fürsorge für die combattirenden Truppen. In Deutschland sind die segensreichen Hülfsvereine außerordentlich gefördert worden durch die Fürsorge der Deutschen Kaiserin, s. Lueder, Genfer Conv., S. 97 und sonst.

10) S. das Einladungscircular vom 21. September 1863 in den Actes du Comité international, p. 1, dem Compte rendu de la Conférence internat., p. 1, 2 und bei Lueder, Genfer Conv., S. 72, 73:

11) Hauptquelle über denselben: Compte rendu de la Conférence internationale réunie à Genève les 26, 27, 28 et 29 octobre 1863 pour étudier les moyens de pourvoir à l'insuffisance du service sanitaire dans les armées en campagne. Genève 1863 (übrigens im Buchhandel vergriffen). Vgl. Lueder, Genfer Conv., S. 78 ff., woselbst auch die weitere Literatur angegeben ist.

12) Die Vertreter gehörten überwiegend dem militärärztlichen Stande an, das rechtswissenschaftliche Element war gar nicht vertreten. Die Namen der Versammelten sind außer im Compte rendu, p. 16 ff., u. A. bei Lueder, Gens. Conv., S. 78, 79 angegeben.

18) Er findet sich in dem Compte rendu de la Conférence internationale, S. 14 ff., in den Actes du Comité international und bei Lueder. Genfer Conv., S. 73.

14) Ganz kurz vor der Genfer Versammlung tagte nämlich in Berlin der internationale statistische Congreß, zu welchem, um auch dort für die Genfer Pläne

zu wirken, Dunant entsandt war (Actes du Com. intern., S. 5, 17, 18; Rechenschaftsbericht über die fünfte Sizungsperiode des internationalen statistischen Congresses in Berlin, Berlin 1865, II., S. 490, 500; Lueder, Genfer Conv., S. 75, 76). In Berlin wurde Dunant nun die Hervorkehrung der Unverleßlichkeitserklärung als des richtigen Weges suppeditirt. Für diese schließlich von der Genfer Convention adoptirte Idee ist also, wie sich schon aus dem im Text Gesagten ergeben, von Berlin aus die Anregung gegeben worden, vgl. Lueder, Genfer Conv., S. 66.

15) S. den Vorschlag in den Actes du Com. intern., S. 5, 6, im Compte rendu de la Conf. intern. und bei Lueder, Genfer Conv., S. 77. Besonders beachtenswerth ist die Nummer 2, welche lautet: „Que ces mêmes gouvernements déclarent, que désormais, le personnel médical militaire et ceux qui en dépendent, compris les secoureurs volontaires reconnus, seront gardés comme personnes neutres par les puissances belligérantes."

16) Ohne die Unverleßlichkeit würden ja auch die Opfer der Hülfsvereine vielfach nuplos sein und immer in Gefahr schweben, nußlos zu werden, da sie jeden Augenblick der Vernichtung und Wegnahme, die Helfenden der Gefangen. nahme ausgefeßt gewesen wären; Moynier, Das Rothe Kreuz, S. 17.

17) Die Berathungen und Verhandlungeu des Congresses s. in dem mehr erwähnten Compte rendu; vgl. Lueder. Genfer Conv., S. 78 ff. und die dort angef. Literatur; auf S. 89 N. 16 Angaben über die Stellen, an denen sich Abdrücke des auf dem Congreß Vereinbarten finden. Ueber die Ergebnisse des Congresses namentlich Moynier et Appia, Guerre et charité, S. 122 ff. 18) Compte rendu, S. 56; Lueder, Genfer Conv., S. 80.

§ 76.

B. Die Aufrichtung der Genfer Convention auf dem 1864er Congreß und ihre Anerkennung durch die Mächte.

Literatur: Protocoles de la Conférence internationale pour la Neutralité du Service de Santé Militaire en Campagne und das in den Noten zu diesem § 76 Angef.; dazu Lueder, Genser Conv., S, 108 ff.

Die fernere Aufgabe war deshalb, für die beschlossenen Wünsche die bindende Anerkennung der Regierungen zu erlangen und einen internationalen Vertrag herbeizuführen, während die Gründung und Verbreitung der freiwilligen Hülfsvereine mehr der Privatthätigkeit zu überlassen war. Diese Aufgabe war, wie leicht einleuchtet, eine schwieriege. Denn es handelte sich darum, die Mächte zum Eingehen positi ver Verpflichtungen und zur Annahme eines geschriebenen, die freie und jouveräne Bewegung der einzelnen Staaten im Kriege immerhin einschränkenden Kriegsrechts zu bringen. Aber trotz dieser nicht zu unterschäßenden Schwierigkeit gelang auf dem Boden der gemachten wirkungsvollen Vorbemühungen den Männern der Genfer Commission, welche sich seitdem das Genfer internationale Comité nennt,1) namentlich Dufour, Moynier und Dunant die Lösung auch dieser Aufgabe, 3)

wofür sie die Unterstützung einflußreicher und maßgebender Persönlichkeiten, namentlich der unermüdlich für das Werk des Rothen Kreuzes arbeitenden Deutschen Kaiserin, des Deutschen Kaisers, des Kaisers von Frankreich u. A. zu gewinnen wußten. Es gelang unter Beihülfe des Schweizer Bundesrathes, welcher formell die Einladung (an alle Europäischen und einige Amerikanische Staaten) erließ, sowie auch der Französischen Regierung, welche die Annahme der Einladung bei den Regierungen unterstüßte, 3) den Zusammentritt eines amtlichen, diplomatischen Congresses zur Berathung und die Mächte bindenden Festsezung der Unverleßlichkeitserklärung herbeizuführen. 4)

Dieser Congreß trat am 8. August 1864 in Genf zusammen und tagte daselbst bis zum 22. August desselben Jahres. 5) Er ist es gewesen, der als Ergebniß seiner Thätigkeit die Genfer Convention aufgerichtet hat. Vertreten waren 16 Staaten, darunter Preußen, Frankreich), England, Italien und die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika (Oesterreich und Rußland fehlten).") Weitaus die meisten dieser Staaten hatten ihre Vertreter wenigstens bis zum Ende des Congresses, mit Vollmacht zur Unterzeichnung eines abzuschließenden internationalen Vertrages versehen. Die Zahl der Vertreter war 26. Das juristische Element war wieder sehr wenig berücksichtigt worden, ein hervorragender Vertreter der Völkerrechtswissenschaft nicht vorhanden. Als Grundlage der Berathungen diente ein von dem Genfer internationalen Comité ausgearbeiteter Uebereinkommensentwurf:7) Convention préparée par le comité international pour servir de base aux délibérations de la Conférence diplomatique de Genève 1864“, zerfallend in elf Artikel.

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Nach eingehenden Verhandlungen, 8) bei denen Französischer Einfluß überwog,) wurde dieser allerdings mehrfach modificirte Entwurf als ,,Convention pour l'amélioration du sort des militaires blessés dans les armées en campagne" 10) von den Bevollmächtigten angenommen. Die Convention zerfällt jezt in zehn Artikel, von denen aber die beiden lezten sich nicht auf den eigentlichen Conventionsgegenstand, sondern nur auf die Ratification der Vertragschließenden und den späteren Beitritt anderer Mächte beziehen. Die eigentliche Convention besteht demnach aus acht Ar tikeln, von denen in etwas buntem Durcheinander und ohne genügende systematische und logische Anordnung der erste und vierte und der lezte Absaz des sechsten auf das der Verwundetenpflege dienende Material, der zweite und dritte und wieder der lezte Absatz des sechsten auf das Hülfspersonal, der fünfte auf die Heranziehung der Landesbewohner zur Hülfeleistung, der sechste auf die Verwundeten, ihre Aufnahme, Pflege und Entlassung in die Heimath selbst, der siebente auf das „Neutralitäts"-Zeichen und der achte auf die Einzelheiten der Ausführung sich bezieht, deren Ordnung den Oberbefehlshabern der kriegführenden Armeen nach den Anweisungen ihrer betreffenden Regierungen und nach Maß gabe der in der Convention ausgesprochenen allgemeinen Grundsäge überlassen wird.

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