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. Grotius III. c. 11 § 7. Bgl. oben § 67.

So nach Griechischem Amphikmonenrecht die Nichttödtung der in den Tempet Geflotenen und die Römische Uebung, diejenigen Belagerten nicht zu zioten, welche sich rechtzeitig ergeben hatten (Caesar, Bell. gall. II., 32, Cicero, De off. I., 12).

S. oben § 67.

4 S. bezüglich der Juden das Buch Jojua und vgl. überhaupt Laurent, Müller-Jochmus, Axel Benedix, De praeda 1876, § 2, Bluntschli, Beuterecht, Eichelmann a. a. D.

3) § 67.

6) Servi=servati, Pomponius L. 239 § 1, De verb. sign. 50, 16, Florentinus L. 4 § 2 De statu hom. 1, 5.

So ließ Caesar z. B. die Senatoren Venedigs hinrichten, Bellum gallicum III., 16. S. auch Laurent, V. p. 51.

*) Livius L 38. Oben § 67.

Ueber den Einfluß wirthschaftlicher Entwickelung und ökonomischer Gründe, die bei diesen Wandlungen in Betracht kamen, s. die beachtenswerthen Ausführungen bei Kasparek S. 692 ff.

19) Caesar verkaufte aus demselben Anlaß, weil sie die Römischen Gesandten verlegt hatte, die ganze Venetianische Bevölkerung (mit Ausnahme der getödteten Senatoren) in die Sclaverei, Bellum gallicum a. eben angef. D.

1) v. Holzendorff in diesem Handb. I. S. 215.

12) Cicero, De off. 3, 32.

13) Vgl. Eichelmann S. 102, Halleck ch. 20 p. 21, Calvo § 1851. Ebenso spricht sich schon selbst Bynkershoek dagegen a. a. D. aus. Troßdem erließ noch 1794 der Französische Nationalconvent, allerdings in besonderer Lage, den Befehl, alle in Französischen Pläzen befindlichen feindlichen Truppen, die sich nicht binnen 24 Stunden ergäben, nach ihrer Ueberwindung zu tödten und sogar einen allgemeineren, das Pardongeben untersagenden Tödtungsbefehl. Beide Be fehle kamen aber nicht zur Ausführung, sondern wurden bald, nachdem sie erlassen waren, zurückgenommen.

1) C. 2 X. de treuga.

15) Die Willkür äußerte sich oft in graujamer, unmenschlicher Weise, s. Ward und Pütter, Beitr, S. 47 ff.

in Untersuchungen über die BeVgl. Nys p. 139 f.

16) S. die interessante Entwickelung bei Nys p. 135 ff. 17) Dabei erging sich die Doctrin der Zeit urtheilung von Apostaten und Keßern u. s. w. 18) Mit den Afrikanischen Staaten waren Verträge nöthig, um sich gegen die Anwendung im Jahre 1816 zwischen Großbritannien, den Niederlanden und dem Dey von Algier, zwischen Großbritannien und Tunis und zwischen Toscana und Tunis; vgl. v. Martens, Précis, § 275 a.

noch in unserem Jahrhundert dieses Brauches zu sichern. So

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26) Hierdurch unterschied sich das mittelalterliche Kriegsgefangenenrecht unvortheilhaft von dem (späteren) Römischen, indem nach lezterem der Kriegsgefangene Staatsgefangener war.

27) Vgl. oben § 68 Note 16.

28) III. § 148.

29) Vgl. Bluntschli, Völkerr. S. 39 und Beuterecht S. 53.

30) Namentlich Dunant; s. dessen A Proposal for introducing uniformity into the condition of prisoners of war, read at Meeting, hold at the rooms of the National Association for the Promotion of Social Society, sec. ed. London 1872. Ferner Privatvereine in verschiedenen Ländern: vgl. Lueder, Genfer Conv., S. 239, 240 und Kasparek a. a. D. S. 681 f.

31) So das Französische Reglement vom 6. Mai 1859, die Russischen, Deutschen u. s. w., vgl. oben § 73. Eichelmann klagt S. 23, an sich nicht mit Unrecht, über die geringe Beachtung, welche diese Einzelreglements in der Literatur gefunden haben. Sie sind aber in die Brüsseler Erklärung und das Manuel übergegangen und treten dagegen zurück, so daß sie, um eine allzu detaillirte Darstellung zu vermeiden, auch in den vorliegenden Ausführungen nicht näher berührt sind. Auch die Amerikanischen Kriegsartikel sind, wenn sie auch nicht gerade die weitestgehenden Concessionen machen, nicht zurückgeblieben.

§ 106.

II. Die der Kriegsgefangenschaft unterliegenden Personen.

Die Kriegsgefangenschaft erscheint einerseits allerdings als ein Recht, ein Vorrecht gewisser Personen gegenüber anderen, indem die ersteren nur gefangen genommen und nur nach den Grundsäßen des heutigen milden Kriegsgefangenenrechts behandelt, nicht aber wie die letzteren (z. B. unberechtigt Kämpfende, Spione) kriegsrechtlich bestraft und unter Umständen selbst getödtet werden dürfen,1) und stellt demnach für den gefangennehmenden Staat eine beschränkende Verpflichtung dar. Aber von diesem Standpuncte ist die Kriegsgefangenschaft hier nicht zu betrachten.2) Hier steht vielmehr nur das Recht des Staates zur Gefangennahme und die Frage zur Untersuchung, welche Personen gefangen genommen werden dürfen und ihrerseits die Pflicht haben, sich der Gefangenschaft zu unterwerfen.

Diese Personen sind nun vor Allem die feindlichen Combattanten, 3) sei es, daß sie verwundet 4) oder unverwundet in die Hände des Gegners fallen, sei es, daß es sich um Reguläre oder Jrreguläre, um Verpflichtete oder Freiwillige, um Einheimische oder Fremde handelt.5) Denn alle diese sind als die eigentlich und regelmäßig der Kriegsgewalt ausgesetzten Eubjecte) auch der (noch dazu verhältnißmäßig milden), die Unterwerfung bezw. Unschädlichmachung bezweckenden Gewaltmaßregel unterworfen, welche die Kriegsgefangenschaft darstellt.

Außer den Combattanten unterliegen nach gegenwärtigem Kriegsrecht) auch die ferneren Bestandtheile des Heeres, die oben genannt) worden und nicht besonders ausgenommen) sind, der Gefangenschaft,

Beamte verschiedener Art, beim Heere befindliche diplomatische Personen, Curiere u. s. w., sowie die sonst der Armee Folgenden1o) und, wenn auch nicht eigentlich kämpfend Theilnehmenden, auf Grund des oben über die Mittelstellung dieser Personen Gesagten das Schicksal des Heeres Theilenden. Denn auch deren Einziehung kann im Interesse der Kriegführung liegen. Da sie Nichtkämpfende sind, ist eine längere Ausdehnung der Gefangen. schaft auch beim Fortdauern des Krieges bei diesen Personen häufig nicht begründet. Diesem Gedanken giebt das Manuel Ausdruck, indem es bei diesen Personen der in Note 10 angeführten Stelle hinzufügt: „ne peuvent être détenues qu'aussi longtemps que les nécessités militaires l'exigent."11) Db aber die militärische Nothwendigkeit vorhanden und demnach die genannten Personen dauernd gefangen zu halten oder wieder frei zu lassen sind (bezw. wann leßteres eintreten kann), hat lediglich die gefangennehmende Macht nach den Bedürfnissen ihrer Kriegführung, der Gefährlichkeit der gefangen genommenen Personen u. s. w. zu be stimmen. 12)

Auch die Aerzte und das Sanitätspersonal würden hierher gehören, wenn sie nicht für das jezt geltende Kriegsrecht von der Genfer Convention und schon in den dieser vorangegangenen Jahrhunderten durch zahlreiche Einzelverträge und Cartells ausgenommen wären.

Ferner sind auch die Souveräne und Staatsoberhäupter als Vertreter des feindlichen Staates Objecte der Kriegsgefangenschaft. 15) Sie sind es sogar, obgleich sie sich nach kriegsrechtlicher Auffassung nicht als persönliche Feinde gegenüberstehen, 14) doch als die Hauptvertreter des feindlichen Staates in besonders hohem Grade. Nehmen sie als Oberbefehlshaber des Heeres oder sonst am Kampfe Theil und befinden sie sich überhaupt nur bei ihrer Armee, 15) so würde ihre Gefangennahme schon aus diesem Grunde gerechtfertigt sein,16) wenn dieselbe auch wie die nachfolgende Behandlung auf Grund völkerrechtlicher Courtoisie mit besonderen Rücksichtnahmen und Milderungen geschieht.17) Ihnen reihen sich aus gleichem Grunde hervorragende und leitende staatliche Persönlich keiten, sowie solche Personen, die für die Kriegführung von Wichtigkeit sind, Mitglieder des Fürstenhauses, Minister und hohe Staatsbeamte, die nicht als einfache Privatpersonen betrachtet werden können, u. s. w. an.1)

Mit den Genannten ist der Kreis derjenigen Personen, welche der Kriegsgefangenschaft für gewöhnlich und regelmäßig unterliegen, geschlossen, so daß, anders als nach früherem Kriegsrecht, alle übrigen Personen von der Gefangenschaft befreit sind. Denn es handelt sich bei der Kriegsgefangenschaft nach heutiger Auffassung (vgl. den folgenden Paragraphen um die Unschädlichmachung der für den Krieg thätigen und wichtigen Personen. Da es aber möglich ist, daß auch irgend welche andere, mit der Kriegführung an sich nicht in Verbindung stehende Personen, wenn sie auf freiem Fuße verbleiben, eine Gefahr für die Kriegspartei darstellen und daß die kürzere oder längere Festhaltung dieser Personen von der militärischen Nothwendigkeit 19) verlangt wird, so sind schließlich auch

noch alle anderen Personen als der Kriegsgefangenschaft unterliegend zu nennen, falls und so lange jene Voraussetzung vorhanden ist. Ob und wie lange dies der Fall ist, hat die Kriegspartei zu entscheiden. Dies gilt auch von den im feindlichen Lande befindlichen Angehörigen eines dritten, wie von den im eigenen Lande der Kriegspartei aufhältlichen Unterthanen des gegnerischen Staates.

1) Natürlich dürfen auch diese Personen zunächst gefangen genommen werden, um dann weiter kriegsrechtlich behandelt zu werden.

2) S. oben § 90 ff. und im folgenden Kapitel. Vgl. die gleich folgenden Stellen der Declaration und des Manuel.

3) Brüsseler Erklärung Art. 11: Les forces armées des parties belligérantes peuvent se composer de combattants et de non-combattants. En cas de capture par l'ennemi, les uns et les autres jouiront des droits de prisonniers de guerre." Manuel 21: „Les individus qui font partie des forces armées belligérantes, s'ils tombent au pouvoir de l'ennemi, doivent être traités comme prisonniers de guerre, conformément aux articles 61 et suivants. Il en est de même des messagers porteurs de dépêches officielles, accomplissant ouvertement leur mission, et des aéronautes civils chargés d'observer l'ennemi, ou d'entretenir les communications entre les diverses parties d' l'armée ou du territoire."

*) Denn daß auch der Verwundete unbedingt nach erfolgter Heilung Kriegsgefangener wird, ist bereits gesagt worden.

5) § 91 ff.

§ 95 f.

7) Anders nach zahlreichen Specialverträgen des 17., 18. und Anfang des 19. Jahrhunderts, auf Grund deren die ältere Theorie die Befreiung dieser Per sonen als praktisch geltendes Kriegsrecht behauptete. S. die eingehende Darstellung bei Eichelmann S. 45 ff. Heutzutage ist umgekehrt die im Text aufgestellte Regel so gut wie ganz allgemein anerkannt (a. M. Parieu in der Revue 1875 p. 520) und muß, wenn der Kriegszweck nicht gefährdet werden soll, anerkannt werden. Vgl. gleich weiter unten im Text und die Verhandlungen der Brüsseler Conferenz, namentlich die dort gegebenen Ausführungen von Boigts. Rhez.

9) § 90.

9) § 99 und gleich weiter unten im Text.

10) S. die in Note 3 angeführten Stellen, sowie Art. 34 der Erklärung: „Peuvent également être faits prisonniers les individus qui se trouvant auprès des armées, n'en font pas directement partie, tels que: les correspondants, les reporters des journaux, les vivandiers, les fournisseurs etc." und 22 des Manuel: „Les personnes qui suivent une armée sans en faire partie, telles que les correspondants de journaux, les vivandiers, les fournisseurs etc., et qui tombent au pouvoir de l'ennemi." Personen weiblichen Geschlechts sind von der Gefangenschaft nicht ausgenommen. Vgl. oben § 92 Note 2 und Eichelmann a. a. D. S. 69.

11) Anders die Amerikanischen Kriegsartikel 50.

1) Die Gefährlichkeit kann besonders in der Wichtigkeit der betr. Personen für ihr heimisches Heer (z. B. Verpflegungsbeamte) und in der Möglichkeit von

Mittheilungen an die andere Seite (Zeitungscorrespondenten) liegen. Vgl. Bluntschli 595 in der Anmerkung.

18) Beispiele aus der jüngsten Zeit: die Gefangennahme des Kurfürsten von Hessen 1866 und Napoleons III. 1870. Frühere Beispiele bieten Franz I., die napo. leonischen Kriege (auch der König von Sachsen nach der Schlacht bei Leipzig als Gefangener der alliirten Mächte) und Napoleon selbst; Abdel-Kader und Schamyl. Schon durch diese Beispiele ist die Meinung, zu der die Aelteren neigten (Moser, s. dagegen Oppenheim, Völkerr. S. 235), daß die Souveräne überhaupt nicht gefangen genommen oder wenigstens nicht in der Gefangenschaft gehalten würden, widerlegt. Sie läßt sich aus dem im Text für die Gefangen. nahme dieser Personen angeführten Grunde nicht vertheidigen. Auch fremde Souveräne, die (wenn auch nicht gerade als Bundesgenossen, in welchem Falle ihre Gefangennahme vollends selbstverständlich wäre) zu der feindlichen Macht gehören, unterliegen der Kriegsgefangenschaft.

14) Vgl. Klüber § 245, Calvo § 1850.

15) Dies war die Stellung Napoleons III. bei Sedan, der sich des Oberbefehls begeben hatte.

16) Es ist aber kein Grund, die Kriegsgefangenschaft auf die waffentragenden und waffenfähigen Mitglieder der landesherrlichen Familie zu beschränken. wie Manche, z. B. Schmalz S. 237, dann auch noch Heffter, v. Neumann, Lentner, Kasparek thun.

17) Klüber § 245. Die außerordentlich chevalereske Behandlung Napolons III., der sich nach Sedan selbst in die Gefangenschaft Königs Wilhelm begab, erkennen auch Guelle, Précis, p. 194, und Calvo § 1850 ausdrücklich an.

18) Vgl. Bluntschli, Völkerr. 596, Kasparek S. 710.

19) Vgl. Bluntschli, Völkerr. 594 und weiter unten im folgenden Kapitel. Danach sind auch die 1866 vom Preußischen General Vogel von Falckenstein gegen einige Hannoversche Private vorgenommenen Maßregeln zu beurtheilen, obwohl dieselben vielfach eine andere Beurtheilung erfahren haben.

§ 107.

III. Die Stellung und Behandlung der Kriegsgefangenen.

Die Kriegsgefangenschaft beginnt mit ihren Wirkungen in dem Augenblicke, in welchem die feindliche Person in die thatsächliche Gewalt des Gegners gerathen ist, sei es durch Ueberwindung im Kamp‍ oder durch sonstige Aufhebung, sei es durch Ergebung (bezw. um Pardon Bitten) Einzelner oder ganzer Partien, wie z. B. in Folge von Capitulationen.

Von diesem Zeitpuncte an tritt die Stellung der Kriegsgefangenen mit ihren Rechten und Pflichten ein. Dieselbe regelt sich heutzutage vor Allem nach dem Saze, daß die Gefangenen Gefangene des Staates und nicht irgend eines anderen Subjectes, Privaten, Heerführers, Soldaten oder einer Truppe sind.1) Für den Staat aber ist bezüglich der Stellung, Behandlung, Rechte und Pflichten der Kriegsgefangenen die

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