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diesen besonderen Fällen ist jede Tödtung heutzutage ausgeschlossen, auch die der Vertheidiger eines festen Plazes nach hartnäckiger Vertheidigung; s. schon Vattel a. a. D. § 143. Wildman II., 25, 26, Heffter § 128.

5) Brüsseler Erkl. Art. 23, Abs. 3, Manuel 63.

6) Manuel, Vorbem. zu III. Ebenso die moderne Doctrin, die sich hier in großer Uebereinstimmung unter sich wie mit den Codificationsversuchen befindet. Die scharfen Vorwürfe, welche von militärschriftstellerischer Seite (s. namentlich v. Hartmann S. 137) in dieser Beziehung erhoben worden sind, erscheinen, wie bei aller Geneigtheit, den von dieser Seite kommenden Bedenken Rechnung zu tragen, gesagt werden muß, nicht hinlänglich begründet; vgl. Lentner S. 99. Zu weit geht eher Domin - Petrushevecz mit wirklich allzu detaillirten Vorschlägen.

7) Brüsseler Erkl. Art. 24, Manuel 66.

8) Brüsseler Erkl. Art. 24, Manuel 66.

9) Vgl. F. v. Martens § 113, 2 a. E. S. aber Note 11.

10) Bluntschli 604.

11) So von Domin- Petrushevecz. Andere, so Klüber, gestatten da. gegen die Internirung in entfernten Gegenden ausdrücklich. In Rußland wurden noch 1812 und 1813 die Französischen Gefangenen nach Sibirien transportirt, und im jüngsten Nordamerikanischen Bürgerkriege kamen Gefangenhaltungen von nordstaatlichen Soldaten in südstaatlichen Gefängnissen, die auch sonst den Anforderungen an die Beschaffenheit der Localität nicht genügten, vor.

12) Bluntschli 604. Der Bruch dieses Wortes berechtigt nicht nur zur Entziehung der gewährten Freiheiten, sondern auch zu strenger Bestrafung. Vgl. Note 20 und den folgenden Paragraphen.

18) Brüsseler Erkl. Art. 25, Manuel 71. Die Meinung Calvo's § 1858 und Fiore's, 1358, daß die Betheiligung an Arbeiten von dem freien Willen der Gefangenen abhänge, entspricht weder dem bestehenden Kriegsrechte, noch der Jenen im Verhältniß zu den eigenen Truppen gerechter Weise anzuweisenden Stellung. Anders aber auch Rüstow S. 192, der jedoch ebenfalls Unrecht hat, wenn er behauptet, daß die Unzulässigkeit eines Zwanges zur Arbeit im Ganzen als Princip festgehalten werde. Die herrschende Meinung ist durchaus für die im Text vorgetragene Ansicht.

14) Brüsseler Erkl. Art. 25, Manuel 71. Lezteres ist aber noch nicht der Fall, wenn es sich um dem Kriege überhaupt dienende Arbeiten, z. B. um solche an entfernt liegenden Festungsbauten und überhaupt um blose Abwehrarbeiten (s. aber Brüsseler Erkl. 25, Manuel 71 und v. Bulmerincq, Völkerrecht S. 361, Rüstow S. 192, Geffcken, Dahn, Eichelmann) handelt. Vgl. Calvo § 1858, Bluntschli, Völkerrecht 608. Auch Officiere können zum Ausgleich für ihren Unterhalt principiell zu standesgemäßen Arbeiten, z. B. Bureauarbeiten oder Beaufsichtigung der Soldaten-Arbeit angehalten werden. Die Kriegssitte macht davon aber keinen Gebrauch; vgl. Guelle, Précis, p. 201, 202.

15) Brüsseler Erkl. Art. 26, Manuel 70.

16) Manuel 70.

17) Brüsseler Erkl. Art. 23, Abs. 4, Manuel 67.

18) Auch vorher begangene unterstehen, soweit sie nach internationalem Straf recht strafbar, der Strafgerichtsbarkeit, indem die zufällig eintretende Kriegsgefangen.

schaft keinen Freibrief gegen eine anderweitig begründete strafrechtliche Verant wortung geben kann; Bluntschli 602. Vgl. Heffter § 128, Vattel a. a. D. § 141. 19) Brüsseler Erkl. Art. 28, Abs. 2, Manuel 68, Abs. 2.

20) So ist auch wohl F. v. Martens § 113, 6 zu verstehen. Es können namentlich den entflohenen und wiedereingebrachten Officieren zweifellos die sonst den Officieren eingeräumten Vorrechte und Privilegien entzogen werden, so daß die dies bestimmende Verfügung des Preußischen Generals Vogel von Faldenstein im 1870/71er Kriege, welche nach den zahlreichen Entweichungen von auf Ehrenwort in größerer Freiheit gelassenen Französischen Officieren ebenso zweifellos völkerrechtlich berechtigt wie durch die Noth der Umstände geboten war. Unter Umständen, wenn die Noth und das Benehmen der Gefangenen, wie namentlich Einreißen des Fliehens dazu zwingen, sind sogar Maßregeln gerechtfertigt, durch welche andere, unschuldige Gefangene getroffen werden, um dadurch auf Alle abschreckend zu wirken und häufigen Entweichungen zu steuern. Deshalb war jene Vogel von Faldenstein'sche Verfügung auch in ihrem anderen Theile, der für je eine Entweichung zehn durch das Loos zu bestimmende Andere zu strenger Haft auf eine Preußische Festung unter Entziehung aller Vorrechte gefangener Officiere zu bringen befahl, kriegsrechtlich völlig berechtigt; und die vielfachen Verurtheilungen, bezw. Schmähungen, welche diese Verfügung erfahren hat, sind wenig überlegt: sie übersehen, daß die Maßregel zur Sicherung der Gefangenschaft, d. h. für die Hauptsache und den entscheidenden Gesichtspunct, bei den vorliegenden Umständen in Folge der wiederholten Entweichungen nothwendig geworden war. So auch Dahn, Jahrbücher für die Deutsche Armee und Marine, III. S. 80 und Rüstow S. 193. Eichelmanns (S. 151 ff.) Unter scheidung in freiwillige (sich ergeben habende) und gewaltsame Gefangene, wonach eine verschiedene Behandlung im Fall der Flucht eintreten soll, ist nicht be. gründet (schon deshalb nicht, weil im Grunde alle unfreiwillig gefangen sind) und praktisch unausführbar. S. dagegen auch Kasparek S. 725.

21) Brüsseler Erkl. Art. 28, Abs. 3, Manuel 68, Abs. 2. Vgl. die Amerikanischen Kriegsartikel, Guelle, Précis, p. 202, Calvo. Ein Ueberhandnehmen der Fluchtversuche kann allerdings zu besonders strengen Sicherungsmaßregeln nöthigen; vgl. die vorige Note, und während der Flucht verfolgt, kann der Fliehende natürlich gewaltsam, auch mit Waffengewalt am Entkommen gehindert, event. auch getödtet werden; Brüsseler Erkl. Art. 28, Abs. 2, Manuel 68. Ob dabei immer eine vorherige Sommation möglich ist, wie die Brüsseler Erkl. und das Manuel wollen, dürfte zweifelhaft sein. Der wirklich Entflohene, der später von Neuem Gefangener wird, verfällt auch nicht einmal der disciplinären Bestrafung; Brüsseler Erkl. Art. 28, Abs. 3, Manuel 68, Abs. 3. War er dagegen entflohen, obgleich er sein Wort gegeben, dies nicht zu thun, so kann er in beiden Fällen, er möge eingebracht oder von Neuem zum Gefangenen gemacht sein, dafür bestraft werden; Manuel 68, Abs. 4. Die hier erwähnten Puncte sind es vorzugsweise gewesen, welche von militärischer Seite als praktisch unausführbar bezeichnet worden sind, s. v. Hartmann S. 137 unten, 138 (vgl. oben Note 6), aber nicht mit genügendem Grunde, Lentner S. 99. Vgl. die Verhandlungen der Brüsseler Conferenz.

22) Brüsseler Erki. Art. 28, Manuel 62. S. aber Eichelmann S. 161, der für die Anwendung der Civilstrafgeseße eintritt.

23) Brüsseler Erkl. Art. 29, Manuel 65, Bluntschli 615. Es ist dies namentlich auch nöthig wegen der nach dem Range 2c. sich richtenden Behandlung, Verpflegung, Besoldung, Auswechselung.

4) Bluntschli 606.

25) Brüsseler Erkl. Art. 27, Manuel 69. Hier wird die Verpflichtung zur Ernährung und Unterhaltung unbedingt ausgesprochen, während Bluntschli die Verpflichtung nur für den Fall anerkennen will, daß der Gefangene nicht für sich selbst zu sorgen im Stande ist, sei es durch Baarmittel oder durch Credit. Doch wird diese lettere Beschränkung in solcher Allgemeinheit sich kaum aufstellen lassen, wenn auch der gefangenhaltende Staat berechtigt ist, Verwendung der nachweislich im Besiz des Gefangenen befindlichen oder in seinen Besiß kommenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes anzuordnen.

26) Vgl. Brüsseler Erkl. Art. 27, Abs. 3 und Manuel 69, Abs. 2; Calvo § 1557, Bluntschli, Völkerrecht 605 in der Note.

27) Brüsseler Erkl. Art. 25, Abs. 2. Vgl. auch Manuel 72.

28) Brüsseler Erkl. Art. 25, Abs. 3, Manuel 72.

99) Brüsseler Erkl. Art. 23, Manuel 64. Vgl. hierüber unten die Lehre vom Beuterecht und die Verhandlungen der Brüsseler Conferenz, auch Eichelmann S. 109 ff., der sich mit Unrecht gegen die Ausnahme der Waffen ausspricht. Die Amerikanischen Kriegsartikel 72 nehmen aber große Geld. summen aus. Vgl. Field 805.

30) Vgl. Eichelmann S. 134 ff., der aber in seinen Ausführungen wohl etwas weit geht.

31) Vgl. Brüsseler Erkl. Art. 27, Abs. 3 und Manuel 69, Abs. 2; Bluntschli 605 in der Note.

32) Bluntschli 601, Note 2.

33) Es kam, namentlich im Anfange des Krieges, so lange das Betragen der Gefangenen selbst nicht zu größerer Strenge zwang, sogar wohl zu weitgehende Milde und Rücksicht vor, und die thunlichst weit gehende Rücksicht ist, soweit nicht jener Zwang eintrat, immer genommen worden, u. A. bezüglich auch der Er. nährung (weißes Brot statt des landesüblichen schwarzen).

34) Bismarck'sches Circular vom 9. Januar 1871. Vgl. Geffen zu Heffter § 129, Note 3, Bluntschli 601, Note 2. Bemerkungen wie die Calvo's § 1849 S. 161 oben, die den Anschein erwecken, als ob die Behandlung der Gefangenen auf beiden Seiten die gleiche gewesen sei, entsprechen nicht der geschichtlichen Wahrheit. Das Genfer internationale Comité, welches sich die doppelte Freiheit nahm, 1) sich überhaupt einzumischen und 2) schlechte Gefangenenbehand lung in Deutschland und gute in Frankreich zu behaupten, ist vom Deutschen Centralcomité der Verwundetenpflege ebenso würdig wie gründlich widerlegt worden; s. Bulletin international 1870 p. 92 ff. Ein unparteiisches Urtheil eines Franzosen über die Behandlung der Französischen Gefangenen j. eben. daselbst 1871 p. 50.

35) Vgl. Lentner S. 98.

36) F. v. Martens II., S. 499.

37) Bluntschli 601, Note 2.

38) Calvo § 1856, Bluntschli 601, Anm. 2.

39) Vgl. Bluntschli, Lentner a. a. D.

40) So von Domin - Petrushevecz CXVI.

41) Vgl. v. Neumann § 46a S. 115.

42) Beispiel: der 1870/71er Deutsch-Französische Krieg.
43) Vgl. oben im Text dieses Paragraphen.

4) § 65, 66, 96 a. E.

45) Soweit und in dem Wunsche, daß auch in Zukunft zu so schwerer Repressalie die äußerste Noth und das Benehmen der Gegenseite nie zwingen möge, wird jeder Fühlende mit den Stimmen in der Literatur einig sein, welche aus Humanitätsgründen sich gegen diese Repressalie ausgesprochen haben. Aber wenn diese Stimmen so weit gehen, daß sie, wie z. B. v. Neumann S. 115 (vgl. auch Heffter § 129, aber auch Vattel § 142) für alle Fälle die kriegsrechtliche Unzulässigkeit der in Rede stehenden Repressalie behaupten, so ist das eine aus, wenn auch begreiflichem, so doch übertriebenem und unberechtigtem Humanitäts. gefühl fließende Verkennung der Bedeutung, des Ernstes und des Rechts des Krieges. Aus dem leßteren folgt unabweisbar die principielle Zulässigkeit auch dieser Repressalie. Es darf überhaupt nicht übersehen werden, daß auch hier (wie auch bei der zweiten Frage) in erster Linie die Kriegsnothwendigkeit und die Sicherung des Staates, nicht aber die Rücksicht auf die etwa um jeden Preis unbe helligt zu lassenden Gefangenen steht. Dies übersieht z. B. Eichelmann S. 199, wenn er behauptet, daß an den Rechten der Kriegsgefangenen überhaupt keine Repressalien stattfinden dürften. S. dagegen Kasparek S. 729. Es gelten überhaupt bezüglich der gegen Kriegsgefangene zulässigen Repressalien im Wesentlichen die über die leßteren geltenden allgemeinen Grundsäße; vgl. oben § 96 a. E., auch § 81. Ueber die verschiedenen Ansichten vgl. Eichelmann S. 180 ff.

46) So auch Heffter § 128, indem er sagt: „Weder in dem einen oder anderen Falle" (freiwilliger Ergebung oder unfreiwilliger Gefangennahme) „kann rechtsgrundsäßlich dem Gefangenen noch das Leben genommen werden; denn jede erlaubte Gewalt endigt, wenn der Gegner widerstandslos geworden ist, und berechtigt sind blos etwaige Sicherungsmittel. Wo diese unter den vorwaltenden Umständen nicht zur Hand liegen oder ergriffen werden können, würde die Noth der Selbsterhaltung und der ferner zu verfolgende Kriegszweck eine Zurückweisung der angebotenen Uebergabe und selbst eine Vernichtung des widerstandslosen, jedoch noch widerstandsfähigen gefangenen Feindes entschuldigen. Ist die Ueber. gabe auf Treue und Glauben erfolgt, geschehen und angenommen, so fällt auch diese Entschuldigung weg, es müßte denn ein Treubruch des Gefangenen oder eine neue durch sein Dasein verstärkte Gefahr hinzugetreten sein." Im Wesentlichen übereinstimmend und mit größerer Entschiedenheit für die Zulässigkeit dieser äußersten Maßregel sich auszusprechen haben den Muth Vattel a. a. D. § 151, Riquelme, Bello. Vgl. auch Eichelmann S. 104 ff. und v. Neumann § 46a. In der That gehören Muth und Ueberwindung zu einem solchen Ausspruche und zur Beantwortung der die vorhergehende an Peinlichkeit womöglich noch übertreffenden Frage in dem Sinne, der auch von uns vertheidigt wird. Indessen ist die Beantwortung in diesem Sinne aus den Gründen, welche gelegentlich der gleichfalls nöthigen Erwähnung der ersten Frage angeführt sind, nicht anders zu geben. Die Zulässigkeit muß nach Kriegs-Recht und Noth zugestanden werden. Es ist deshalb ganz unzulässig, wenn Calvo § 1855 gegen die zuletzt genannten drei Autoren von Erstickung des Christengefühls und der Stimme des Gewissens, von einem „crime de lèse-humanité" und Rückfall in die Sitten der Wilden im Innern Afrikas oder auf den oceanischen Inseln spricht und diese Gesichtspuncte entscheiden lassen will. Daran wird auch nichts durch die Berufung auf solche Vorgänge geändert, bei denen die Maßregel der Tödtung von Kriegsgefangenen geübt worden ist, ohne daß thatsächlich eine zwingende Nothwendigkeit dazu vorlag, und die deshalb mit Recht allgemein getadelt worden

sind, wie die Tödtung der Gefangenen durch Heinrich V. von England nach der Schlacht von Azincourt und vollends in der Vendée, in den Karlisten-Kriegen, in Mexico und im Amerikanischen Secessionskriege. Denn es soll nur die Zulässigkeit der Tödtung in den dringendsten Nothstandslagen vertheidigt werden, und es ist eine andere Frage, ob dies grundjäßlich anzuerkennen oder ob im einzelnen Falle wirklich unter dem Zwange solcher Lage gehandelt worden ist. Dadurch, daß leßteres bei einzelnen Vorkommnissen nicht der Fall gewesen, wird nicht die Unzulässigkeit der Maßnahmen für anders liegende, die leßteren wirklich nöthig machende Fälle bewiesen. Glücklicherweise kann man sich übrigens über den entseßlichen Gedanken einer solchen Maßregel deshalb einigermaßen beruhigen, weil sie, die früher, wenn die Gefangenen dem Heere lästig wurden, häufiger vorkam, in unserer Zeit nicht leicht auch nur in Frage kommen wird, und zwar nicht nur aus Gründen der fortgeschritteneren Humanität und Gesittung, sondern auch weil bei den heutigen Verkehrs. und sonstigen Verhältnisssen die Transportirung vom Heere weg und die Unterhaltung der Gefangenen weit geringere Schwierigkeiten bietet und nicht leicht zu Nothlagen führen kann. Vgl. Kasparek S. 721, 722. Die furchtbare Maßregel ist aber noch zur Ausführung gekommen 1799 bei Jaffa, wo Bonaparte zweitausend gefangene, vorher schon entlassen gewesene Arnauten erschießen ließ. Sonst noch a. M. Fiore 1357, 2. Abs.

§ 108.

IV. Die Endigung der Kriegsgefangenschaft.

Die Kriegsgefangenschaft wird mit allen aus ihr resultirenden Rechten und Pflichten beendigt durch das Eintreten thatsächlicher Umstände, die sie factisch aufheben, durch das Aufhören des Krieges, durch Unterwerfung unter den feindlichen Staat als Unterthan und durch Entlassung, sei es bedingte oder unbedingte, einseitige oder gegenseitige (Auswechslung).

Ersteres ist der Fall bei gelungener Flucht, der sog. Selbst. rançonnirung,1) und Befreiung durch die eigene Kriegspartei, wie auch bei eintretendem Tode des Gefangenen, in welch' lezterem Falle die Hinterlassenschaft unverkürzt herauszugeben und von einer Beschränkung der Testirfreiheit heutzutage keine Rede mehr ist. Mit dem Aufhören des Krieges fällt der Grund der Kriegsgefangenschaft vollständig hinweg und hört diese selbst auf. Es ist demnach für die Entlassung aller, auch der etwa in entfernte Landestheile oder Provinzen verbrachten Ge fangenen Sorge zu tragen, und zwar ohne Lösegeld. Die während der Kriegsgefangenschaft einer Strafgefangenschaft Unterworfenen oder in Untersuchungshaft Gerathenen verbleiben in derselben bis zur Abbüßung, bezw. bis zum Ende der Untersuchung oder können doch zurückgehalten werden, wenigstens wenn es sich um die Bestrafung wegen gemeiner Verbrechen handelt. Hierüber wie über die sonst mit dem Aufhören der Gefangenschaft durch Kriegsbeendigung zusammenhängenden Fragen, wie

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