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Revue III, p. 299. Aber auch das Erstere, worauf die Verpflichtung wohl be. schränkt wird, kann aus den angegebenen Gründen nicht verlangt werden. Nach dem Gesagten erledigt sich die Frage, ob die Deutschen berechtigt gewesen seien, im 1870/71er Kriege Paris (und La Fère) ohne vorherige Ankündigung zu bom. bardiren, vollständig in bejahendem Sinne, und die dagegen geäußerten Zweifel unparteiischer Schriftsteller (von den an parteiischen Stellen erhobenen Vorwürfen kann abgesehen werden) sind nicht begründet. Vgl. Dahn, Jahrbücher für die Deutsche Armee und Marine I., S. 89, und die Bismarck'schen Depeschen. Uebrigens war man an den maßgebenden Stellen in Paris längst auf den Beginn des Bombardements vorbereitet und wußte, daß dasselbe bevorstand; vgl. Rolin, Jaequemyns III., p. 306. Außerdem hatte Paris selbst das Bombardement eröffnet. Daß aber der Grund zur Beschießung ohne vorherige Ankündigung, die Erregung von Ueberraschung und damit Bestürzung in der Bevölkerung, vorlag und von den Belagernden mit Recht angenommen war, zeigte sich an dem nach den ersten Schüssen thatsächlichen Eintreten dieser Bestürzung.

6) Nur so interpretirt sind deshalb auch die Bestimmungen der Brüsseler Erklärung, Art. 16, und des Manuel 33 aufrecht zu erhalten, die von den Commandanten der Belagerungstruppen verlangen, daß er „sauf le cas d'attaque de vive force doit faire tout ce qui dépend de lui pour avertir les autorités". Denn, wenn er kann, wird er human sein, wenn nicht, nicht; vgl. vorige Note. Wollte man aber das tout dépend de lui in dem Sinne auslegen, daß damit dem Commandirenden eine Verpflichtung auferlegt wäre, die er immer zu erfüllen hätte, wenn es ihm überhaupt möglich wäre, eine Benachrichtigung an die Autoritäten des belagerten Plaßes gelangen zu lassen, so würde eine Vorschrift gegeben sein, die unausführbar und folglich ganz unpraktisch wäre. Uebrigens wird auch durch die Ausnahme der attaque de vive force die gegebene Vorschrift zum guten Theil wieder paralysirt. Vgl. v. Bulmerincq, Völkerrecht, S. 363, und die Verhandlungen der Brüsseler Conferenz in den Actes, p. 9, 10. Auch die Amerikanischen Kriegsartikel 19 erkennen die Zulässigkeit der Unterlassung vorheriger Anzeige vollständig an: „It is no infraction of the common law of war to omit thus to inform the enemy. Surprise may be a necessity." Es sei hier übrigens gleich für diese wie für die folgenden Specialfragen bemerkt, daß auch bezüglich dieser (vgl. Note 3) die Völkerrechtswissenschaft alle Ursache hat, vorsichtig zu sein in der Aufstellung zu weit gehender Humanitätsansprüche, die nur zu einer geringschäßenden Abweichung von Seiten der Kriegspraris führen können; vgl. Lentner S. 89. Man braucht nur die schlagenden Ausführungen v. Hartmann's zu lesen, um sich von der Unhaltbarkeit solcher Aufstellungen, leider aber auch von dem geringen Ansehen zu überzeugen, das sie bei den Praktikern genießen. v. Hartmann sagt S. 84, daß bezüglich des Festungskrieges das Recht der militärischen Nothwendigkeit mehr als irgendwo jonst verkannt werde.

7) Vgl. Geffen zu Heffter § 125, Note 5. Dabei hat sich eine Controverse darüber entsponnen, ob der Belagernde zur Beschießung der nicht befestigten Stadttheile aus dem besonderen Grunde schreiten dürfe, um eine Pression der Einwohnerschaft auf den Commandanten des belagerten Plaßes zur Herbeiführung der Uebergabe zu bewerkstelligen. Selbst aber wenn der Belagernde diesen Zweck und diesen Zweck allein im Auge hätte, was nicht leicht der Fall sein wird (vgl. v. Hartmann S. 91), so muß man die Zulässigkeit der Beschießung auch aus diesem Grunde bejahen; vgl. Dahn, Jahrbücher für die Deutsche Armee und

Marine I., S. 86 ff. gegen Bluntschli, Völkerrecht 554 a. in der Note und Jahrbuch, S. 282. Denn das hier in Rede stehende Mittel ist nicht unmoralischer und nicht unzulässiger, als z. B. die ebenfalls erlaubte Benußung von Unterthanen des feindlichen Landes zur Spionage und die gleichfalls zulässige Erregung von Abfall und Rebellion. Uebrigens ist die ganze Controverse nicht von sonderlicher Bedeutung, einerseits wegen des gleich weiter im Text Ausgeführten, und weil der Belagernde, auch wenn er aus dem hier ausgesprochenen Grunde bombardirt, leicht andere Gründe der Kriegsnothwendigkeit dafür anführen kann, andererseits weil die Erreichung des supponirten Zweckes sich, dank der patriotischen Haltung der Bevölkerungen, unpraktisch und illusorisch bewiesen hat.

8) Vgl. v. Hartmann S. 84 ff., Lentner S. 88, 89. Calvo's Aeuße. rung (§ 1818), daß die von den Deutschen im 1870/71er Kriege gegen Städte vorgenommenen Beschießungen und sonstigen kriegerischen Maßnahmen gegen Völkerrecht und Humanität verstoßen haben, ist so unbegründet, daß sie sich in ein wissenschaftliches Werk nicht hätte verlieren dürfen. Auch vom reinen Humanitätsstandpuncte aus ist es übrigens noch sehr fraglich, ob nicht die Belagerung, die doch selbst. verständlich gestattet sein muß, unter Umständen nicht grausamer für die mit eingeschlossene Civilbevölkerung ist als die Beschießung; vgl. v. Hartmann, S. 89, 90. Und außerdem nimmt die Civilbevölkerung häufig selbst activen Antheil an der Gegenwehr des Belagernden; vgl. die Darstellung bei v. Hartmann. Derselbe jagt S. 88: „Die absolute und unlösbare Verbindung von Stadt und Befestigung, die untrennbare Einheit beider giebt dem Angriff einen Theil der Stärke, womit er die großen Vortheile, welche der Vertheidigung zur Seite stehen, auszugleichen hat." Dies übersieht Rolin - Jaequemyns II., p. 674; vgl. Dahn, Jahrbücher, S. 86, und Krit. Vierteljahrsschrift 1872, S. 452.

9) Brüsseler Erkl., Art. 17, Manuel 34. Dies bleibt als wirklich feste und anerkannte Regel der Beschränkung des Bombardements allein übrig. Vgl. Lentner a. a. D. Es folgt ja auch schon bezüglich des zulezt Erwähnten aus dem durch die Genfer Convention den Sanitätsanstalten gewährleistetem Schuße.

10) Auch im Deutsch · Französischen Kriege von 1870/71 sind solche unbeabsichtigte Beschädigungen von Sanitäts- und anderen hierher gehörigen Anstalten bei den zahlreichen Belagerungen und Beschießungen natürlich vorgekommen (Rolin-Jacquemyns III. p. 307); Calvo's eine Absichtlichkeit insinuirende Andeutungen sind wie der ganze Ton dieses Schriftstellers auch in dieser Lehre, sobald er auf den Deutsch-Französischen Krieg zu sprechen kommt, sehr beklagenswerth. Denn sie sezen an Stelle einer objectiven wissenschaftlichen Darstellung werthlose Expectorationen eines Parteifanatikers. Speciell an der Beschädigung der Straßburger Bibliothek trugen die Straßburger Behörden die Schuld; vgl. Rolin Jaequemyns a. a. D. II., S. 659.

11) Brüsseler Erkl. und Manuel a. eben angef. D.

12) Ebendaselbst. Ebenfalls den Bestimmungen der Genfer Convention entsprechend. Es wurde im 1870/71er Kriege praktisch bei der Beschießung des Straßburger Münsters, bezw. des Thurmes desselben, auf welchem von den Franzosen ein Observatorium für Artillerie-Officiere errichtet war. Dadurch wurden die Deutschen zur Beschießung des Thurmes so berechtigt wie ge zwungen, und nicht ihnen, sondern den Franzosen, die durch ihr mißbräuch. liches Benußen des Münsters zur Abwehrmaßregel zwangen, fällt die Schuld an der (übrigens geringfügigen) Beschädigung zur Last. Vgl. Rolin-Jacque myns II., S. 659. Wenn Calvo § 1823 aber zu schreiben keinen Anstand nimmt, die Deutschen hätten jene mißbräuchliche Benußung des Straßburger

Münsters nur prétendu, so ist das eine bei der Notorietät der Thatsache unwahre und um so gehässigere und zugleich ungeschicktere Insinuation, als die Deutschen, ganz abgesehen von der bereits erwähnten durchgehends von ihnen geübten Schonung, den Straßburger Dom damals auch schon als ein wiedergewonnenes oder doch so gut wie bereits wieder gewonnenes Deutsches Baudenkmal betrachteten, das sie nicht ohne dringenden Grund beschädigt haben würden.

13) Weder die Franzosen vor Rom, noch die Engländer vor Delhi. Nur ein Beispiel bietet die Kriegführung der Neuzeit zwar auch nicht für die (in diesem Falle unthunliche) Unterlassung, aber doch für die langmüthige Verzögerung und schonungsvolle Ausführung der Beschießung, nämlich die von Paris durch die Deutschen 1870/71, welche Verzögerung und Schonung vielen Deutschen zu weit ging.

44) Vgl. Rolin Jaequemyns III., p. 305. Der wunderbaren Meinung, die in der Belagerung und Beschießung von Paris eine Art crime de lèsehumanité et de lèse-civilisation“ sah, begegnet derselbe Schriftsteller mit den treffenden Worten: „Pourquoi fortifier Paris, si ce n'était en vue d'un siège?" 15) Völlig und ganz unzweifelhaft unbegründet sind daher die tadelnden Beurtheilungen, welche die, wie bereits bemerkt, absolut nothwendige Belagerung und Beschießung von Paris im leßten Deutsch-Französischen Kriege durch die Deutschen von einigen Schriftstellern erfahren hat, um so unbegründeter, als man von Deutscher Seite jene Maßregeln mit größter, vielleicht übertriebener Milde („Donquixoterie“ jagt Sinclair) vorgenommen hat, und um so auffälliger, als dieselben Maßregeln, von den Franzosen, bezw. den Engländern unter gleichen Verhältnissen (Rom, Delhi) geübt, von denselben Schriftstellern mit Stillschweigen übergangen werden. Ja, daß Paris, bald nach der Beschießung durch die Deutschen Truppen, von Versailles aus durch die eigenen Landsleute bombardirt ist, wird von den meisten Schriftstellern, welche jene erste Beschießung nicht herbe genug tadeln können, mit Stillschweigen übergangen! Wenn aber 1870/71 gelehrte Körperschaften sich in die Deutsche Kriegführung einzumischen versucht, gegen die Beschießung der Festung Paris agitirt und zur Betheiligung an dieser Einmischung sogar Deutsche Corporationen aufgefordert haben, so liegt darin ein Widersinn und eine Ueberhebung, die gar nicht mehr vernunftgemäß erklärt werden könnten, wenn man nicht wüßte, daß der gethane Schritt in einer deutschfeindlichen Stimmung zu suchen wäre, was es auch allein erklärlich macht, daß die betreffenden Körperschaften sich 1870 betreffs Paris' ebenso laut vernehmbar machten, als sie bezüglich Roms und Delhis sich in tiefes Schweigen gehüllt hatten. Durch seine sehr feste und schlagende Zurückweisung jener Englischen Verirrung hat sich deshalb Dove (Antwort an die Royal Irish Academy vom 14. December 1870) nicht nur um den Deutschen Standpunct, in welchem Falle es hier nicht erwähnt sein würde, sondern um die Kriegsrechtswissenschaft ein Verdienst erworben, ein zweites dadurch, daß er seine Darlegung neuerdings wieder publicirt und in das Gedächtniß zurückgerufen hat (in: Einige Gedenkblätter aus der Geschichte der Georgia Augusta [Göttingens] 1887, S. 13 ff.).

16) In glänzender Weise begründet durch die berühmte Depesche Bismarc's vom 17. Januar 1871, wodurch entgegenstehende Ansprüche in Paris eingeschlossener Diplomaten zurückgewiesen und ad absurdum geführt wurden. Die Ansprüche jener Diplomaten auf Abzugsfreiheit ihrer Landesangehörigen in einem fortgeschrittenen Stadium der Belagerung waren um so ungerechtfertigter, als im Anfang der Belagerung (September und October 1870) die neutralen Diplomaten wie die neutralen Privaten von Deutscher Seite auf die Gefahren, die das Verbleiben in der belagerten Festung mit sich bringe, aufmerksam gemacht worden waren. In den früheren Stadien der Belagerung, so lange es anging, war

außerdem den Paris bewohnenden Privaten neutraler Staaten der Abzug unbe. denklich gestattet worden, wovon in großem Umfange Gebrauch gemacht war, soweit nicht die Pariser Behörden daran hinderten. Vgl. die Darstellung bei Rolin - Jaequemyns. Später war es mit den verfolgten Kriegszwecken unvereinbar. Den Diplomaten selbst wurde übrigens der Abzug auch später noch jeder Zeit freigestellt. Der von den Lezteren ferner erhobene Anspruch, eine uncontrolirte Correspondenz aus der belagerten Festung heraus führen zu dürfen (eine controlirte wurde von den Belagernden bereitwillig zugestanden), wurde von Deutscher Seite mit Recht abgelehnt. Denn es ist das Wesen der Belagerung, den belagerten Ort von dem beliebigen Verkehr mit der Außenwelt abzuschneiden, und es können aus uncontrolirten Communicationen dem Belagernden mannig, fache Gefahren und Nachtheile erwachsen, welche aus Rücksicht auf dritte Mächte zu übernehmen nicht verlangt werden kann. Vgl. Rolin - Jaequemyns.

17) Die Bestimmungen der Genfer Convention über die Ausräumungen Ver wundeter und Kranker (s. oben § 100 und Note 5 das.) können deshalb nur auf die Evacuationen von Lazarethen, Verbandpläßen u. dgl., nicht auf solche von belagerten Pläzen bezogen werden. Denn die Genfer Convention konnte und wollte nicht darauf ausgehen, das bestehende, nicht allein die Verwundetenpflege, sondern in andere Materien einschlagende Kriegsrecht abzuändern, sondern nur auf Grund und im Rahmen desselben eben die Verwundetenpflege verbessern. Die Bestimmungen über die Ausräumungen konnten deshalb nur die nach dem gel. tenden Kriegsrecht statthaften, nicht die aus anderen kriegsrechtlichen Gründen beanstandbaren im Auge haben. Vgl. Lueder, Genfer Conv., S. 362 ff., und Moynier, Étude, p. 227 f., auch Convention pendant la guerre francoallemande, p. 51. A. M.: Roszkowski, Genfer Convention.

18) Vgl. Lentner S. 89, 90.

19) Denn, so lange dies nicht der Fall war, mußte aus den weiter oben im Text ausgesprochenen Gründen der Abzug ebenso wie der aus Belfort verweigert werden; vgl. v. Hartmann, S. 94 unten f.

20) Bekanntlich hat gerade der Deutscherseits auf Verwendung der Schweiz zugelassene Abzug von Weibern und Kindern aus dem belagerten Straßburg zu großen Belästigungen und Unzuträglichkeiten geführt. Dennoch hat die Deutsche Gutmüthigkeit die Zulassung ertheilt. Um so gehässiger sind die von Französischen Seiten aufgestellten Behauptungen, daß die Deutschen in dieser Beziehung strenge oder gar völkerrechtswidrig gehandelt hätten. Vgl. Dahn, Jahrbücher für die Deutsche Armee und Marine I., S. 88. Uebrigens hatte der Commandant von Straßburg die Entlassung zuerst seinerseits verweigert, und es kann überhaupt vorkommen, daß ihre Nichtgewährung im Interesse auch des Belagerten liegt, wie z. B. Bazaine in Meß einem derartigen Abzugsversuche sich widerseßte, um nicht durch die Entlassenen Kunde über die hoffnungslose Lage der belagerten Festung an den Gegner gelangen zu lassen. Vgl. Moynier, Convention de Genève pendant la guerre franco-allemande, p. 51, und Lueder, Genfer Conv., S. 464, N. 9. 21) Vgl. Bluntschli 553 in der Note, Dahn a. a. D. I., S. 88. 22) Brüsseler Declaration, Art. 18, Manuel 32a.

23) Klüber § 265.

24) Brüsseler Erklärung, Art. 13g., Manuel 32 b.

25) Auch die Brüsseler Declaration, Art. 13g. und das Manuel 32b. lassen die Zerstörung der propriétés ennemies oder propriétés publiques ou privées zu, wenn sie von einer impérieuse nécessité de guerre gefordert wird. Vgl. unten § 114.

26) Vgl. die schlagende Darstellung bei v. Hartmann S. 82 ff. und Lentner E. 87, 88, und es sind deshalb einzelne der von Französischer Seite im 1870/71er Kriege vorgenommenen Beschießungen offener Städte, so die Kehls, namentlich von militärischen Schriftstellern gerechtfertigt worden. S. v. Hartmann S. 83, und auch wegen Saarbrückens Bluntschli im Jahrbuch, S. 280. A. M. Dahn, Jahrbücher für die Deutsche Armee und Marine I., S. 84. Die einschränkenden Bestimmungen aber der Brüsseler Declaration, Art. 15, und des Manuel 32c. und die ihnen sich anschließende Meinung vieler Völkerrechts Autoren, welche die Zulässigkeit von Angriff und Beschießung allein von dem Vertheidigtwerden des Drtes abhängig machen wollen, ist ganz unhaltbar. Vgl. jedoch vorige Note. 2) Vgl. v. Hartmann am zuletzt angef. Orte.

§ 110.

Die nicht gewaltsamen Kriegsmittel; List und Täuschung. Literatur: Gentilis, De jure belli II., cap. 3 ff.

jur. publ. I., c. 1. 178, 180 ff.

auch Klüber § 266.

Grotius III., ch. 1.

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Bynkershoek, Quaest.

Vattel III., ch. 10, §§ 177, Aeltere Literatur bei v. Ompteda § 303, v. Kampß § 291, G. F. v. Martens § 274 und dazu Vergé. Berner im Staatswörterbuch VI., S. 111. Heffter Geffcken § 125. Bluntschli 563 ff. Riquelme I., 1, 12. Halleck II., ch. 18, § 21 ff.

v. Neumann § 45a. Lentner S. 84 ff. 1334 ff.

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Fiore III., Guelle, Précis I., p. 102 ff. und Guerre cont., p. 64 ff. Brüsseler Erklärung, Art. 13, 14.

D. Field, Outlines, 761 ff.

- Manuel des Völkerrechtsinstituts 8. · Lentner S. 84.

Außer der unmittelbaren Gewalt ist oben (§ 95) bereits die List oder Täuschung als ein ferneres Mittel der Kriegführung genannt worden. Die Kriegslist ist unter Umständen ein geeignetes Mittel, den Zweck der Unterwerfung des Gegners herbeizuführen, und deshalb von dem Kriegsrecht und der militärischen Sitte von jeher als ein erlaubtes Kriegsmittel anerkannt worden, um so mehr, als durch ihre Anwendung Blutvergießen vermieden und also der Humanität gedient werden kann.1)

Ueberraschungen, das Legen von Hinterhalten, Scheinangriffe, Schein. rüdzüge, fingirte Flucht, scheinbare Ruhe und Unthätigkeit, die gerade dem Ueberfall vorangeht, verdeckte Märsche und Täuschungen über Bewegungen. überhaupt, Verbreitung falscher Nachrichten 2) über Stärke und Stellung, auch falsche Signale3) und Benußung der feindlichen Parole sind deshalb ebenso erlaubte wie übliche Kriegsmittel; denn von einer Verpflichtung zur Ankündigung oder offenen Darlegung der zur Anwendung kommenden Mittel an den Gegner kann selbstverständlich keine Rede sein,4) da dies eine Schwächung eben dieser Mittel sein würde oder könnte; und die List ist unter Umständen eine nothwendige Ergänzung geringerer Gewaltmittel.5)

Unerlaubt sind aber solche List- und Täuschungsmittel, die mit der militärischen Ehre und mit der auch dem Feinde schuldigen Achtung

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