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avoir lieu entre les populations." Und in der That pflegt heutzutage auch immer eine besondere Vereinbarung einzutreten, so daß nicht mehr wie früher nach einer allgemeinen Regel gesucht zu werden braucht; s. Vattel § 257, Grotius § 6, 4; 10, 2, Moser, Grunds., S. 260, § 35, Bluntschli 693, v. Martiz a. a. D., Heffter. Vgl. auch die Amerikanischen Kriegsartikel 141.

36) Vattel, Bluntschli a. a. O. Mit dem Leßteren kann man in diesem Sinne sagen, daß der Verkehr Dritter zwischen den Kriegsparteien während des Waffenstillstandes außer von dem Willen der Kriegführenden von den Umständen abhänge. Daß, wenn freier Verkehr zugelassen ist, derselbe nicht zu Recognoscirungen mißbraucht, noch in 'sonst gefährlicher Weise ausgeübt werden darf, wie z. B. durch das Erscheinen von Bewaffneten (Grotius 4, 4), ist selbstverständlich. Ueber die specielle Frage, wie es mit solchen Personen zu halten sei, welche während des Waffenstillstandes erlaubter Weise sich in das feindliche Gebiet be. geben haben und dort über die Dauer des Waffenstillstandes, z. B. durch Krankheit zurückgehalten sind, vgl. Vattel § 258, dem im Ganzen beizutreten ist, der übrigens auch hier ganz Grotius, § 9, folgt, Pufendorf § 10.

37) Vgl. Fiore 1490.

35) So z. B. im Deutsch-Französischen Kriege von 1870/71, wo durch den Waffenstillstand vom 28. Januar 1871 das Gebiet zwischen der Pariser Enceinte und den Festungen vor Paris für neutrale Zone erklärt wurde. Was im einzelnen Falle bestimmt werden soll, Linie oder Zone, richtet sich nach Lage und Größe der Verhältnisse; unter Umständen genügt eine Bestimmung, wie weit die gegenseitigen Vorposten von einander entfernt zu bleiben haben; vgl. Rüstow, Kriegs. politik und Kriegsgebrauch, S. 339.

39) Beispiele bei Martens, Recueil VII., p. 171, 174, 177, 396, 40, Nouveau Recueil I., p. 582.

40) Vattel § 260, Bluntschli 694, Lentner S. 144. Die Länge der Frist hängt von der Willkür der Paciscenten ab. Die früher üblichen Waffenstillstände „à longues années" oder „auf geraume Jahre“, die in Wahrheit mehr Friedensschlüsse als Waffenstillstände waren (Pufendorf § 4, Vattel § 236, Klüber § 278, G. F. v. Martens p. 280, Moser, Versuche X., 2, 39 ff., und Grunds., S. 263, § 1, G. 265, § 9, Steck, Versuche 1772, Nr. 9, v. Martiz a. a. D.), obgleich sie sich von dem wirklichen Frieden namentlich dadurch unterscheiden, daß sie die streitigen Puncte unentschieden und die Kriegsursache bestehen lassen (Pufendorf § 14, Vattel § 236, Martens, Précis, p. 280, v. Martiß a. a. D.), kommen nicht mehr vor; sie sind in jüngster Zeit auch nicht mehr mit der Türkei abgeschlossen worden, mit der sie bis gegen die Mitte des 18. Jahrhunderts aus religiösen Gründen eingegangen wurden wegen des für den Islam bestehenden Glaubenssaßes der unablässigen Bekriegung der Ungläubigen und folglich der Unstatthaftigkeit eines wirklichen „ewigen Friedens“ mit Ungläubigen und weil von dem umgekehrten Standpuncte aus auch für die christlichen Staaten ähnliche Gesichtspuncte gegenüber der Türkei in Frage kamen. Zwischen beiderseitig christlichen Staaten sind in der Neuzeit nur ausnahmsweise Waffenstillstände dieser Art geschlossen (1609 zwischen den Niederlanden und Spanien auf zwölf Jahre, 1684 zwischen Desterreich und Frankreich auf zwanzig Jahre). Nach Ablauf der Zeit fand häufig eine Erneuerung statt. Eine während der geraumen Jahre" auftretende neue Kriegsursache schloß den Krieg nicht aus.

41) Vgl. Pufendorf § 6, Grotius § 3, Heffter § 142 a. E., Wheaton

a. a. D. Eine Verpflichtung dazu besteht besteht aber nicht (vgl. Geffcken zu Heffter), und eine neue eigentliche Kriegserklärung ist natürlich in keinem Falle erforderlich. Grotius § 3, 1, Pufendorf § 6, Vattel § 260, Wheaton p. 168, Field 782; vgl. auch Nys, Le droit de la guerre etc., p. 130 f.

42) Vgl. G. F. v. Martens p. 279, v. Neumann S. 127, v. Martiz a. a. D., Lentner S. 144, Wheaton a. a. D., Heffter. Geffcken S. 300, Bluntschli 694a. Empfehlenswerth und sicherer ist freilich auch hier, besondere und bestimmte Verabredung über die Nothwendigkeit der Bekanntgabe zu treffen. Die Brüsseler Erklärung sagt Art. 47: „Si la durée n'en est pas terminée, les parties belligérantes peuvent reprendre en tout temps les opérations pourvu, toutefois, que l'ennemi soit averti en temps convenu conformément aux conditions de l'armistice."

43) Grotius § 5, Vattel § 244 und oben.

**) Vgl. Vattel § 239, Phillimore p. 165, Heffter u. A.

45) Wenn es also heißt, „depuis le 1er mai" sollen die Waffen ruhen, so gilt der Waffenstillstand von der ersten Stunde des 1. Mai an. So auch Vattel § 244. Auffälliger Weise stellt Grotius § 4, 4, dies in Abrede und behauptet, daß in diesem Falle der erste Mai noch nicht unter den Waffenstillstand falle, weil durch das „depuis“ der genannte Tag von dem folgenden Zeitraum getrennt werde. Diese Grotius'sche Meinung hat aber keine Anhänger gefunden. Schon sein Commentator Barbeyrac tritt ihr entgegen in der Note 6 zu § 4. Ebenso Strauch cap. 5, § 2, und Pufendorf § 8. Wie Grotius aber die Eng. lische Praxis; vgl. Calvo § 2, 145, und die dort angef. Englischen Schriftsteller.

46) Nicht also mit dem Sonnenaufgange des betreffenden Tages, wie Vattel § 244 will, was aber dem modernen Brauch nicht entspricht und auch wegen des im Laufe des Jahres sich vollziehenden Wechsels des Sonnenaufgangsmoments zu zwar nur kleinen, aber doch unmotivirten Ungleichheiten bei der Berechnung führen würde. Dasselbe gilt für den Endigungsaugenblick, s. folgende Note.

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47) Ein bis zum 1. Mai" abgeschlossener Waffenstillstand endigt also mit der lezten Stunde des 30. April (vgl. vor. Note), so daß der Tag, bis zu welchem der Waffenstillstand dauern soll, nicht mehr unter den lezteren fällt; anders aber wieder Grotius und mit nichts weniger als genügender Begründung Vattel, sowie die Englische Praxis; s. Calvo a. eben angef. D.

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§ 121.

Die Eigenthümlichkeit des Seekriegsrechts.

Wenn der Seekrieg den allgemeinen Normen unterliegt, welche für den Krieg überhaupt gelten, so ergeben sich aus seiner Natur doch gewisse Unterschiede vom Landkrieg. Diese betreffen das Kriegsfeld, die Kriegs. mittel und die Gegenstände, gegen welche der Angriff sich richtet. Der Schauplatz des Seekrieges ist nicht blos das feindliche und das eigene Gebiet, also die beiderseitigen Küstengewässer, die als Theil des Staates gelten, sondern auch die gesammte hohe See, die nullius territorium ist; erst an der Grenze des neutralen Küstengewässers muß der Seekrieg Halt machen, innerhalb desselben darf kein Angriff, noch Vorbereitung dazu stattfinden, in dasselbe hinein darf keine Verfolgung sich erstrecken. Den neutralen Küstengewässern gleich gestellt sind neutrale Binnenmeere und gewisse vertragsmäßig neutralisirte Wassergebiete Meere, Meerengen und Strommündungen wovon näher bei der Neutralität.

Die Kriegsmittel sind zur See wie zu Lande sachliche und persön liche, also die Flotte und die Küstenbefestigungen mit ihrer gesammten Ausrüstung und die kämpfende Mannschaft; dagegen fehlen beim Seekrieg die sogen. relativen Mittel des Landkrieges, d. h. solche, die an sich militärisch indifferent sind und nur für eine bestimmte kriegerische Action Wichtigkeit gewinnen, wie Straßen, Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen, Magazine. Alle Mittel des Seekrieges sind absolute, d. h. lediglich zum Angriff auf den Feind und zum eigenen Schuß gegen denselben bestimmte Streitkräfte. Bei Weitem das wichtigste Kriegsmittel zur See ist die Flotte. Als Kriegsschiff ist jedes zu derselben gehörige, einem militäri schen Befehlshaber unterstellte Schiff mit militärisch organisirter Besaßung anzusehen. Aeußerlich kennzeichnet sich dasselbe durch Flagge und Wimpel. Das Recht eines Staates, eine Kriegsflotte zu halten, ist ein Ausflußz seiner Unabhängigkeit, wie das, überhaupt eine bewaffnete Macht zu unterhalten. Nur ausnahmsweise kann dasselbe beschränkt sein, wie 3. B. Art. 27 des Berliner Vertrages von 1878 Montenegro unter

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