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little expense as possible." Nach den Discussionen über die Resolution Sumner im Congreß 1872 und im Proceß Place ist es weiter festgestellt, daß Amerikanische Beamte Französischen Agenten nicht nur alte Gewehre, sondern auch Waffen, welche sie betrachteten as good for service and fit to be delivered to our own troops for use", darunter 24000 neue Gewehre mit der für diese ausdrücklich hergestellten Munition an Agenten des Gouvernement de la défense nationale verkauft haben. In dem Bericht der Untersuchungs-Commission des Senates über den Verkauf von Kriegsmunition Seitens der Regierung der Vereinigten Staaten in dem am 30. Juni 1871 abschließenden Rechnungsjahre, wird behauptet, daß, da die Regierung solche Verkäufe vor dem Kriege zwischen Frankreich und Deutschland begonnen, sie berechtigt gewesen, diese Operationen während des Krieges fortzusehen, und in der Stadt Washington jede beliebige Menge von derartiger Munition an Friedrich Wilhelm oder Louis Napoleon (!) persönlich verkaufen und liefern konnte, ohne die Neutralitätspflichten zu verlezen, vorausgesezt, daß diese Verkäufe in gutem Glauben und ohne irgend welche Absicht stattgefunden, den Kampf zu beeinflussen, sondern nur in Verfolg des geseglichen Planes der Regierung, ihre überschüssigen Waffen und Kriegsmunition zu verkaufen. (Revue de droit intern., p. 466.)

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Es ist nur nöthig, diese Thatsachen und die frivole Beschönignng derselben zu citiren, um die grobe Verlegung der Neutralität Seitens der Amerikanischen Regierung festzustellen, und mit Recht sagt Hall p. 556: The vendor of munitions of war in large quantities during the existence of hostilities knows perfectly well that the purchaser must intend them for use of one of the belligerents, and a neutral government is too strictly bound to hold aloof from the quarrel to be allowed to seek safety in the quibble that the precise destination of the articles. bought has not been disclosed." Es ist daher im hohen Grade befremdlich, daß die Norddeutsche Regierung sich deshalb nicht in Washington beschwert hat. v. Kusserow hat dies durch den Art. 13 des Vertrages von 1799 zwischen den Vereinigten Staaten und Preußen, der durch den Art. 12 des Vertrages von 1828 erneut wurde, zu erklären gesucht, wonach die Contrebande unter neutraler Flagge nicht weggenommen und verurtheilt werden de manière à entraîner la perte de la propriété des individus," sondern nur gegen Entschädigung für den durch die Wegnahme verursachten Verlust festgehalten werden kann. Er schließt daraus, daß la diplomatie Allemande ne pouvait pas se plaindre à Washington au sujet des armes et d'autres munitions de guerre que les Américains ont ouvertement vendus aux Français“. Aber dies Argument ist unzutreffend, denn der doppelsinnige Ausdruck „les Américains" fonnte nie. mals die Regierung der Vereinigten Staaten decken. Im Gegentheil hat der Vertrag von 1785 die genannte Bestimmung ausdrücklich beschränkt auf „la propriété des individus." Die Thatsache der Neutralitätsverlegung bleibt also im vollen Umfang unzweifelhaft bestehen.

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§ 152.

Der Handel mit Waffen und Kriegsmaterial.

Anders steht es mit den Lieferungen neutraler Unterthanen, bei denen keineswegs gerade die Absicht der Kriegshülfe zu Grunde liegt, sondern regelmäßig nur die eines gewinnbringenden Handelsgeschäftes, gegen die aber die Kriegführenden sich doch nicht gleichgültig verhalten können. Es ist in der geschichtlichen Uebersicht bereits bemerkt, daß in früheren Zeiten seemächtige Staaten allen Handel der Neutralen mit dem Kriegsgegner zu verbieten suchten. In dem Maße aber, als dieser An spruch durch Herausbildung des Begriffes der Neutralität unhaltbar wurde, suchten sich die Kriegführenden wenigstens dagegen zu schüßen, daß ihren Gegnern nicht aus neutralen Staaten solche Gegenstände zugeführt wurden, welche unmittelbar für den Krieg bestimmt waren (Contrebande). Auf zweierlei Weise thaten sie dies, cinmal, indem sie solche Schiffe, welche Contrebande ihrem Gegner zuführten, anhielten und die Waare, eventuell auch das Schiff wegnahmen; andererseits durch Verträge, welche man in Friedenszeiten mit solchen Staaten, deren Zufuhr von Contrebande in Betracht kommen konnte, abschloß, in denen man sich gegenseitig zusagte, die Ausfuhr von Kriegsartikeln zu verbieten, wenn einer der Contrahenten in Krieg mit einem dritten Staate ver wickelt werden sollte. Die große Zahl der Verträge, welche zu diesem Zwecke geschlossen wurden und gewöhnlich auch eine Aufzählung der Artikel enthielten, die als Contrebande betrachtet werden sollten,1) zeigt schon, daß man ohne vertragsmäßige Verbindlichkeit kein Recht zu haben. glaubte, ein solches Verbot zu fordern; anerkannte doch schon Albericus Gentilis, als sich England über die Zufuhr von Kriegsmunition und Lebensmitteln Seitens Neutraler an Spanien beklagte, daß dieser Be schwerde wohl die aequitas, aber nicht das strictum jus zur Seite stehe (De jure belli I., 21). Auf der anderen Seite aber ließ sich nicht in Abrede stellen, daß, wenn man nur gegen den einen kriegführenden Staat eine solche Verbindlichkeit übernommen hatte, dieser im Kriegsfall thatsächlich vor seinem Gegner begünstigt ward. „Si medius sim alteri non possum prodesse, ut alteri noceam," sagt Bynkershoek (Q. J. P. 1. c. 9) und Phillimore (International law III., 226): It is idle to contend that this previous stipulation can take away the hostile and partial character of such an action." Man schritt also dazu, die Ausfuhr von Contrebande an beide Kriegführende zu verbieten, selbst wenn man nur gegen den einen dazu verpflichtet war; als z. B. England sich durch Vertrag vom 28. August 1814 gegen Spanien verbunden hatte, „die wirksamsten Maßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß seine Unterthanen den Revolutionären in Amerika Waffen, Munition oder andere Kriegsartikel zuführen," verbot es, um seine Unparteilichkeit zu zeigen, die Ausfuhr

dieser Gegenstände nicht nur nach den aufständischen Colonien, sondern auch nach Spanien (Staatsarchiv, Beilage zu 1870, 66b., Depesche Granville's an Bernstorff vom 21. October 1870). Wo aber eine solche Verpflichtung gegen einen der Kriegführenden nicht vorlag, da erließ England auch kein Ausfuhrverbot, wenn dasselbe nicht ein allge meines war. Nach der erwähnten Depesche Granville's war zufolge genauer Prüfung der Sachverhalt in dem Falle der aufständischen Griechen folgender: Canning schrieb dem Britischen Botschafter in Constantinopel mit Bezug auf ein Gerücht, daß Waffen von England geschickt würden, um auswärts Schiffe für die Griechen auszurüsten, daß ein solches Verfahren nicht gesezwidrig sei und nicht von J. M. Regierung verhindert werden könne. Gegen den lezten Sah erhob Wellington Einwendungen, indem er sich auf den Spanischen Fall bezog und bemerkte: „Ich fürchte, die Welt wird uns nicht völlig davon freisprechen, daß wir nicht wenigstens unser Möglichstes gethan haben, diesen Neutralitätsbruch zu hindern, dessen uns die Pforte anklagen wird.“ Darauf erwiederte Canning: the law does permit the exportation of arms as a merchandize; and I must authorize Stratford so to say, if he is to state the case of his country truly." Der Herzog gab nach und, fügt Lord Granville hinzu, „no order in Council prohibiting the export of arms was issued by the Government."

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An diesem Grundsah, daß der Verkauf und die Ausfuhr von Contrebande frei sind, wenn nicht noch ältere Verträge ein Verbot vorschreiben (wie z. B. bei Dänemark durch die Verträge von 1680, 1780 und 1814), hat England stets festgehalten; die Zufuhr von Contrebande zu hindern, ist Sache des Kriegführenden. Als sich der Gesandte eines kriegführenden Staates gegen Lord Palmerston über die Lieferung von Waffen an den feindlichen Staat Seitens Englischer Unterthanen be klagte, erwiderte ihm der Minister: „Catch them if you can" (Phillimore III., 411). Seit der Customs Consolidation Act von 1853, sect. 150, kann aber, wie Lord Halifax am 8. August 1870 auf eine Anfrage im Oberhause noch ausdrücklich erklärte, gar kein specielles Aus. fuhrverbot für die Kriegführenden erlassen werden, sondern nur ein allgemeines. Für ein solches aber ist sehr wesentlich die Rücksicht auf das eigene Bedürfniß maßgebend; bei Ausbruch des Krieges, oder wenn ein solcher drohend schien, hat die Englische Regierung wiederholt die Ausfuhr auch solcher Gegenstände verboten, welche sie keineswegs als Contrebande bei Neutralen behandelte, weil sie dieselben für ihre Rüstungen brauchte, so in ter Proclamation vom 18. Februar 1854 (Philli. more III., 449), gerade sowie festländische Staaten die Pferdeausfuhr in solchen Fällen verbieten.2)

Noch entschiedener haben die Vereinigten Staaten dasselbe Verfahren eingehalten. Washington sah ein, daß das zufolge der Bundesgenossenschaft im Unabhängigkeitskriege an Frankreich gewährte Privileg, in den Häfen der Union Kreuzer auszurüsten, unvereinbar mit der

§ 152.

Der Handel mit Waffen und Kriegsmateri

Anders steht es mit den Lieferungen neutraler Unter denen keineswegs gerade die Absicht der Kriegshülfe zu Gr sondern regelmäßig nur die eines gewinnbringenden Hand gegen die aber die Kriegführenden sich doch nicht gleichgülti können. Es ist in der geschichtlichen Uebersicht bereits bem früheren Zeiten seemächtige Staaten allen Handel der Neutro Kriegsgegner zu verbieten suchten. In dem Maße aber, at spruch durch Herausbildung des Begriffes der Neutralit: wurde, suchten sich die Kriegführenden wenigstens dagegen daß ihren Gegnern nicht aus neutralen Staaten solche Ge geführt wurden, welche unmittelbar für den Krieg beit (Contrebande). Auf zweierlei Weise thaten sie dies, einma solche Schiffe, welche Contrebande ihrem Gegner zuführten, die Waare, eventuell auch das Schiff wegnahmen; andererse. träge, welche man in Friedenszeiten mit solchen Staaten, von Contrebande in Betracht kommen konnte, abschloß, in sich gegenseitig zusagte, die Ausfuhr von Kriegsartikeln wenn einer der Contrahenten in Krieg mit einem dritte wickelt werden sollte. Die große Zahl der Verträge, we' Zwecke geschlossen wurden und gewöhnlich auch eine A. Artikel enthielten, die als Contrebande betrachtet werden. schon, daß man ohne vertragsmäßige Verbindlichkeit kein : glaubte, ein solches Verbot zu fordern; anerkannte doch sch. Gentilis, als sich England über die Zufuhr von Krieg Lebensmitteln Seitens Neutraler an Spanien beklagte, schwerde wohl die aequitas, aber nicht das strictum jus (De jure belli I., 21). Auf der anderen Seite aber li Abrede stellen, daß, wenn man nur gegen den einen Staat eine solche Verbindlichkeit übernommen hatte, dici. thatsächlich vor seinem Gegner begünstigt ward.

non possum prodesse, ut alteri noceam," sagt Bynkers
1. c. 9) und Phillimore (International law III., 226
contend that this previous stipulation can take away the ho
character of such an action." Man schritt also dazu,
Contrebande an beide Kriegführende zu verbieten, selbst we
den einen dazu verpflichtet war; als z. B. England
vom 28. August 1814 gegen Spanien verbunden hatte,
Maßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß seine
Revolutionären in Amerika Waffen, Munition oder au
zuführen," verbot es, um seine Unparteilichkeit zu z

ey refuse to the other , § 508b), und der ner Note vom 6. April arms, of munitions of Resolution im Senat, cages von Washington use of its (the neutral) l or augmentation of ,,a vessel cruising or isten und das Verbot utral country of arms of commerce", wurde - überflüssig hielt. Die rhergehenden Abschnitt fern sie nicht auf neuer Absicht, gegen einen

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