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wird gesagt: „And whereas the difficulty on agreeing on the precise cases in which alone provisions and other articles not generally contraband may be regarded as such, renders it expedient to provide against the inconveniences and misunderstandings which might thence arise: it is further agreed, that whenever such articles so becoming contraband. according to the existing law of nations, shall for that reason be seized. the same shall not be confiscated, but the owners thereof shall be speedily and completely indemnified." Als daher die Englische Provision order von 1795 die Britischen Kreuzer anwies, alle mit Lebensmitteln nach Französischen Häfen bestimmten Schiffe aufzubringen, und davon auch Amerikanische Schiffe betroffen wurden, wurde später den Eigenthümern von Schiff und Ladung volle Entschädigung zuerkannt. Im Art. 13 des Vertrages zwischen Preußen und den Vereinigten Staaten von 1785 wurde in unerhörter Liberalität verabredet, daß selbst notorische Contrebande, wie Waffen, nicht der Wegnahme, sondern nur der Be schlagnahme unterliegen solle, entweder gegen volle Zahlung des Werthes oder Entschädigung bei späterer Rückgabe für den Verlust. Im Revolutionskriege erhielt der Begriff der Contrebande wieder eine Ausdehnung, die allen neutralen Handel in Frage stellte. Indeß verstand sich England doch in seinem Vertrage mit Rußland von 1801 (Art. III., 3) dazu, zu erklären, daß als Contrebande nur die namentlich aufgezählten Waffen und Ausrüstungsgegenstände gelten sollten en exceptant toutefois la quantité des susdits articles, qui peut être nécessaire pour la défense du vaisseau et de ceux qui en composent l'équipage“, alle anderen Güter sollten frei sein, so weit sie nicht feindliche Waaren sind. Seit 1814 sind noch in zahlreichen Verträgen Bestimmungen über Contrebande aufgenommen, aber der einzige allgemeine internationale Act, der das Seerecht zum Gegenstande hat, berührt die Frage, was Contrebande ist, nicht. Sie ermächtigt zur Wegnahme der Contrebande, ohne zu sagen, worin diese besteht. Ebenso spricht Art. 33 der Congo. Acte von 1885 nur von den „objets destinés à un belligérant et considérés, en vertu du droit des gens, comme articles de contrebande de guerre", als ob es feststände, welche als solche zu betrachten sind. Für den usus und die consuetudo kann man nur auf die neueren Verträge gehen, welche unzweifelhaft die Tendenz haben, nur Waffen und was zum Kriege dienen kann, zu verbieten. So Art. 15 des Vertrages zwischen dem Zollverein und Mexico vom 28. August 1869: „ Waffen, Pferde und alle übrigen für den Kriegsgebrauch zu Lande oder zu Wasser geeigneten Gegenstände." Ebenso ohne Pferde Art. 22 des Vertrages zwischen dem Zollverein und Salvador vom 13. Juni 1870. Art. 20 des Vertrages zwischen Peru und den Vereinigten Staaten vom 6. Sev tember 1870. Art. 15 des Vertrages der Vereinigten Staaten mit Italien vom 26. Februar 1871: „any other materials manufactured, prepared and formed expressly to make war by sea and land." Art. 25 des Vertrages Deutschlands mit Costa-Rica vom 18. Mai 1875. Der

Russische Ukas vom vom 12. Mai 1877 erklärt als Contrebande Waffen aller Art und ihre Theile, Schießbedarf, Sprengmaschinen und Stoffe, Transportmittel für die Armee, Artillerie, Maschinen, Gegenstände der Ausrüstung und Bekleidung der Soldaten.

Zu erwähnen ist noch, daß Schiffe, welche zu kriegerischen Zwecken tauglich find, aber nicht im Auftrage der Kriegführenden in neutralem Gebiete gebaut sind, stets als Contrebande gegolten haben und mit Recht noch gelten, wenn sie auf der Reise nach einem feindlichen Hafen betroffen werden, um dort verkauft zu werden. Wenn aber ein zu kriegerischen Zwecken gebrauchtes Schiff bona fide wieder als Handelsschiff dient, ist es frei, wie die Englischen Gerichte 1804 in mehreren Fällen entschieden, we the occasion for selling it has arisen out of the circumstances attending its employment in trade."

1) Martens et Cussy, Rec. I. p. 47.

§ 160.

b) Natur der Contrebande - Artikel.

Eine allgemein verbindliche Lösung der Frage besteht demnach nicht. 1859 weigerte sich das Englische Auswärtige Amt auf eine Anfrage von Kaufleuten, eine Auskunft darüber zu geben, was Contrebande sei und erwiderte: „The Prize court of the captor is the competent tribunal to decide whether it is contraband or not, while it is obviously impossible for H. M's. Government to anticipate the result of that decision. The decision must be accepted unless there has been a flagrant violation of international law". Ganz ebenso antwortete auf eine Anfrage der Handelskammer von Birmingham am 1. August 1870 das Auswärtige Amt, daß die Regierung Kriegscontrebande nicht definiren könne. Die Congo Acte von 1885 sagt Art. 29 nur: „des objets considérés en vertu du droit des gens, comme articles de contrebande de guerre". Die Neutralitätsproclamation vom 13. Mai 1861 erklärte als Contrebande „any article or articles considered and deemed contraband of war according to the law or modern usage of nations". Dieser Unbestimmtheit gegenüber bemerkte Lord Ellenborough im Oberhause: How are plain men to find out, what articles have of late been considered contraband of war by the usage of nations? They cannot look through all the recent decisions of courts of admiralty jurisdiction, not only in this country, but in others and it is highly probable that they will be found conflicting with one another. Formerly all these changes were controlled by one prevailing principle, that that is contraband of war, which in the possession of the enemy would enable him

better to carry on war. That is a clear, reasonable and intelligible principle." Das ist es allerdings, stellt aber alles in die Willkür des Kriegführenden, und danach würde die Bestimmung der res ancipitis usus davon abhängen, ob es für den Kriegführenden selbst wichtiger ist, sie in freiem Verkehr zu lassen oder seinem Gegner die Zufuhr abzuschneiden. So sagt Mac Culloch in seinem Dictionary of Commerce unter Neutrality p. 879: „The distinctive peculiarity of articles contraband of war is not that they belong to one class of products or another, but that the want of them would inflict serious injury on the party by whom they are imported." Und in einem Aufsaß der Edinb. Review vom Juli 1854, bei der Frage, ob Kohle als Contrebande anzusehen sei, als welche die Regierung fie im Kriege mit Rußland behandelte, heißt es: But it is of so much importance to our own cruisers to be able to take in coal in neutral ports, which they would not be able to do, if coal was universally regarded as a prohibited article, that we should probably lose more than we can gain by contending for the prohibition." Wenn Lord Cockburn seinerseits 1873 sagte: „Coal, too, though in its nature ancipitis usus, yet when intended to contribute to the motive power of a vessel, must as well as machinery, be placed in the same category as masts and sails, which have always been placed among articles of contraband" (Parl. Papers N. America, No. 2, p. 29), so trifft das schon deshalb nicht zu, weil Segel und Masten keineswegs allgemein oder nur überwiegend als Contrebande gegolten haben. Hall (International law p. 614) sagt, die Schwierigkeit besteht darin, zu ent scheiden, ob ein Artikel wesentlich für die Kriegführung ist und Maschinen z. B. könnten dies ebenso wie Waffen sein sie gerade so gut für friedliche Zwecke bestimmt seien.1) Dies ist an sich richtig, und Hautefeuille (Histoire du droit maritime, p. 433) geht zu weit, wenn er nur als Contrebande gelten lassen will articles. expressément et uniquement destinés à faire la guerre", weil dies alle Gegenstände ancipitis usus ausschließen würde, aber andererseits kann der Kriegführende nicht allein entscheiden, welche Artikel wesentlich zur Kriegführung sind. Das Institut de droit international schlug deshalb auf seiner Züricher Versammlung 1877 vor, zu sagen: Sont toutefois sujets à la saisie: les objets destinés à la guerre ou susceptibles d'y être employés immédiatement. Les gouvernements belligérants auront, à l'occasion de chaque guerre, à déterminer d'avance les objets qu'ils tiendront pour tels. Sont également sujets à saisie les navires marchands qui ont pris part ou sont destinés à prendre part ou sont en état de prendre immédiatement part aux hostilités, ou qui ont rompu un blocus effectif et déclaré", wonach also die Schiffe, welche nicht vorher für Feindseligkeiten bestimmt sind (built or equipped to order), aber dafür verwendet werden können oder verwendet sind, zur Contrebande gehören.2) Jedenfalls ist festzuhalten, daß es keineswegs lediglich dem Belieben der Kriegführenden anheimgegeben ist, welche Gegenstände

Kohlen

obwohl

fie als Contrebande betrachten wollen, und daß die Entscheidung danach zu geben ist, ob der ursprüngliche und gewöhnliche Gebrauch des Artikels ein kriegerischer ist, wenn er in Kriegszeiten im Besitz des Feindes ist, so daß seine Zufuhr aller Wahrscheinlichkeit nach einen kriegerischen Zweck hat. Auch der Bestimmungshafen kommt für zweifelhafte Artikel in Betracht. Gehen dieselben nach einem Kriegshafen, wie Portsmouth oder Brest, so spricht die Wahrscheinlichkeit für ihre militärische Ver. wendung, dagegen für friedliche, wenn sie nach einem blosen Handelshafen bestimmt sind, wogegen es nicht in Betracht kommt, ob die Sen. dung an einen Privatmann geht, was fast immer der Fall ist. Ebenso wirken die Zeitverhältnisse auf die Bestimmung der Contrebande ein. Bei der Wichtigkeit, welche für den heutigen Seekrieg die Ausrüstung der Dampfer hat, wird man einem Kriegführenden das Recht schwerlich bestreiten können, Dampfkessel, Schrauben und Maschinen als Contrebande zu behandeln, wenn ihre friedliche Bestimmung nicht klar ist. Aber darüber hinaus darf man nicht gehen. Aller Handel des Feindes mit neutralen Staaten vermehrt in gewissem Grade dessen Widerstands. fähigkeit, und der Gegner ist berechtigt, denselben abzuschneiden; aber das Mittel hierfür ist die Blokade der feindlichen Häfen. Der Gegner kann Schiffe mit Seide, Baumwolle, Kaffee u. s. w. wegnehmen, welche die Blokade zu brechen suchen, er darf es nicht auf hoher See thun, wie dies gegen Schiffe gestattet ist, welche mit Contrebande nach einem. feindlichen Hafen unterwegs sind. Es ist nun namentlich in Betreff zweier Artikel heute allgemein anerkannt, daß der Begriff der Contrebande früher nur mißbräuchlich auf dieselben ausgedehnt wurde, Geld und Lebensmittel. Der Versuch, Geld als solche zu betrachten, ist schon durch die modernen Verkehrs- und Creditmittel gegenstandslos geworden. Die Behauptung aber, daß Lebensmittel Contrebande sein könnten, ist selbst von England, das dieselben in den Revolutionskriegen so behandelte, längst aufgegeben und wird von Englischen Schriftstellern auf das Ent schiedenste verurtheilt. So sagt Hall: „Es kann keinen Augenblick be. zweifelt werden, daß die Beschlagnahme von Lebensmitteln, die nach einem feindlichen Hafen bestimmt sind, nicht nur dem Gebrauch zufolge unerlaubt ist, sondern auch principiell nicht gerechtfertigt ist. Einer großen Bevölkerung Nahrung abzuschneiden, wenn dies keinem unmittelbar militärischen Zwecke dienen kann, weil dieselbe möglicher Weise einer Theil des Unterhaltes bilden kann, den in fast jedem Falle eine Armee oder ein Geschwader anders woher zu beziehen vermag, würde heißen, allen neutralen Handel in unschuldigen Artikeln hindern" (Internat. Law p. 619). Phillimore anerkennt in dem Streite zwischen England und Dänemark, daß the priority of misconduct on the part of France towards a neutral did not justify a retaliatory misconduct on the part of England" (Internat. Law III., p. 433). Calvo bemerkt: „Ni le caractère des guerres actuelles ni le mode selon lequel se poursuivent de nos jours les opérations militaires ne justifient, du moins chez les Handbuch des Völkerrechts IV.

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peuples civilisés, l'adoption de telles mesures extrêmes. Nous nous croyons fondés à poser en principe que le commerce des denrées alimentaires reste essentiellement libre en temps de guerre" (Droit internat. IV. p. 23). Nur für den Fall gilt eine Ausnahme, daß die Lebensmittel unmittelbar einer feindlichen Flotte zugeführt werden; ein Schiff, welches dies unternimmt, leistet jener Flotte Hülfsdienste, denn die Lebensmittel können nur dazu dienen, sie in Stand zu sehen, den Krieg fortzuführen, während man von denjenigen, welche ein neutrales Schiff nach einem feindlichen Hafen bringt, nicht wissen kann, ob sie für die Armee oder die Be völkerung bestimmt sind. Aus gleichem Grunde weigerte sich die Eng. lische Regierung 1870, die Kohlenausfuhr nach Frankreich zu untersagen, aber verbot die Zufuhr von Kohlen an die Französische Flotte.

Frankreich hat es unternommen, diesen Punct wieder in Frage zu stellen. Am 20. Februar 1885 meldete Herr Waddington Lord Granville: Les conditions dans lesquelles se poursuit actuellement la guerre avec la Chine ont déterminé le gouvernement de la République d'user du droit qui lui appartient de considérer et de traiter le riz comme contrebande de guerre." Der Minister bestreitet in seiner Antwort vom 27. Februar die Berechtigung dieser Maßregel, daß Lebensmittel, ausgenommen wenn sie unmittelbar für eine feindliche Flotte bestimmt sind, als Contrebande angesehen werden könnten. In einer sehr unklaren Ausführung3) vom 10. März sucht Herr Waddington seine Regierung zu rechtfertigen; sie läuft thatsächlich nur darauf hinaus, daß England selbst anerkannt habe, es könnten Artikel je nach Umständen Contrebande oder nicht sein und der Kriegführende habe eben zu be stimmen, ob dies der Fall sei oder nicht. Es seien eben besondere Umstände, über welche Frankreich der beste Richter sei, die es zu der genannten Maßregel bestimmt hätten. Die Wichtigkeit des Reis für die Ernährung der Bevölkerung und der Armee Chinas erlaube seiner Regierung nicht, die Zufuhr desselben nach dem Norden Chinas zu gestatten, ohne sich eines der wichtigsten Zwangsmittel zu berauben, die sie zu ihrer Verfügung habe. Lord Granville entgegnet darauf am 4. April, er bestreite nicht, daß in erster Instanz die Prisengerichte der Kriegführenden über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme zu entscheiden hätten, aber wenn solche Entscheidungen für neutrale Regierungen bindend sein sollten, müßten sie den Grundsäßen des Völkerrechts ent sprechen, und J. M. Regierung fühle sich verpflichtet, ihre Rechte zu wahren, indem sie entschieden gegen die Doctrin protestirt, daß der Kriegführende ohne Rücksicht auf die wohlbegründeten Rechte der Neutralen zu entscheiden hat, was Contrebande ist und was nicht. Wenn eine Depesche des Herrn Ferry vom 13. März anführt, daß einige der für China bestimmten Reisladungen die Natur eines Tributs oder einer Hülfeleistung an den Hof von Peking hätten und unter diesen Umständen England wenigstens zugeben werde, daß diese als Kriegscontrebande der Wegnahme unterlägen, so müsse er bemerken, daß die Wegnahme solcher

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