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halb er schließlich dem Verlangen Englands, die Agenten frei zu geben, nachkommt, nur den Eindruck von Ausflüchten machen, durch die das Nachgeben, das Zurückweichen ohne Eingeständniß des Unrechts gedeckt werden sollte. Nachdem er behauptet, Wilkes sei zu seiner Handlung berechtigt gewesen, sagt er, die Schwierigkeit sei nur gewesen, was mit den Personen geschehen solle. Man hätte sie vor ein AdmiralitätsGericht stellen sollen, aber diese hätten nur Jurisdiction über gewöhn. liche Contrebandefälle, außerdem habe Wilkes das Schiff freigegeben, wodurch der Proceß erschwert wäre; es sei aber unzweifelhafte Praxis der Vereinigten Staaten, daß in Fällen, wo auf einem neutralen Schiffe ein zweifelhaftes Eigenthum gefunden werde, der Captor nicht allein entscheiden könne, sondern nur ein competentes Tribunal, und da ein solches nicht vorhanden, so mache er keine Schwierigkeit, die Gefangenen frei zu geben.

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Hall IV., ch. 8. Halleck ch. 23.
Calvo IV., 1. 5.
time, ch. IV.

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Geßner p. 163–246. Phillimore III., ch. 2.

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Hautefeuille II., 9. Nys, Le droit mariDeane, The law of blockade. Fauchille, Du

blocus maritime, 1882.

Blokade ist die dauernde Einschließung eines Hafens, einer Strommündung oder einer Küstenstrecke des Feindes durch Kriegsschiffe, um dieselben von allem Verkehr nach außen abzuschneiden, indem das ein schließende Geschwader die Ein- und Ausfahrt jedes Schiffes verhindert.

Wir sehen hier von der Blokade einer feindlichen Flotte, um sie am Auslaufen zu hindern, ab, da dies ein Act des Seekrieges ist, und betrachten hier nur die Verkehrsblokade, die sich wesentlich gegen die Verbindung des eingeschlossenen Plazes durch Vermittelung Neutraler wendet, da feindliche Schiffe ohnedies weggenommen werden.

Quia

Das Verbot der Contrebande geht nur auf die Zufuhr gewisser Waaren, welche eine partielle Kriegshülfe einschließt. Ohne feindliche Endbestimmung giebt es keine Contrebande. Die Blokade ist ein Verbot 1. der Zufuhr aller Waaren („nihil obsessis advehere liceat. scire nequit, quibus rebus obsessi indigeant quibus abundent, omnis subvectio vetita est", sagt Bynkershoek [1. I., cap. 11]), 2. ein Verbot auch der Ausfuhr aller Waaren aus dem blokirten Plaze, 3. ein Verbot auch des Ein- und Ausgangs von Personen, Briefen u. s. w., kurz ein voll. ständiges Verkehrsverbot. Aber dasselbe ist 4. örtlich beschränkt und daran gebunden, daß der Kriegführende seine Beobachtung erzwingen

kann. Die Ausübung dieses Zwanges aber ist wiederum an die Erfüllung gewisser Bedingungen geknüpft, welche dem Neutralen Sicherheit dafür geben, daß bestimmte Grenzen in der Ausübung dieses Kriegsrechtes innegehalten werden.

Das Blokaderecht ist wie das Verbot der Zufuhr von Contrebande ein Compromiß entgegenstehender Rechte und Interessen der Kriegführenden und Neutralen. Die Neutralität des Staates wird durch einen Blokadebruch seiner Unterthanen so wenig berührt wie durch die Zufuhr von Contrebande. Er sagt denselben nur, daß sie es auf ihre Gefahr thun und er sie nicht gegen die Folgen schüßen wird. Aus demselben Grunde hört die Verantwortlichkeit mit der Vollendung des Actes auf und kann keine nachträgliche Bestrafung nach sich ziehen, denn der Kriegführende hat kein Strafrecht gegen neutrale Unterthanen außerhalb seines oder des von ihm besezten feindlichen Gebietes, sondern nur ein begrenztes Repressivrecht gegen gewisse Handlungen derselben, welche als Eingriffe in sein Kriegsrecht anerkannt sind. Gemeinsam mit der Belagerung zu Lande ist dieser Blokade, daß beide Kriegsmaßregeln sind, welche den Widerstand des Feindes durch gewaltsame Absperrung eines Plazes zu brechen suchen; aber während die Belagerung stets gegen einen befestigten Plas gerichtet ist, mit der Absicht, denselben mit oder ohne Angriff einzunehmen, zielt die Blokade vorzugsweise auf Häfen, Strommündungen und Meerengen, die nur von der Wasserseite eingeschlossen sind, um sie von dem Verkehr nach außen hin abzuschneiden. Gewiß kann derselbe Plaz zugleich von der Landseite belagert und von der Wasserseite blokirt sein, wie auch eine Landfestung blos blokirt, d. h. vom Verkehr abge. schnitten sein kann. Aber lettere Maßregel richtet sich dann doch wesentlich gegen die in der Festung befindliche Besaßung, die verhindert werden soll, herauszukommen, und jede Belagerung zu Lande kann nur zu Folge der Besehung des feindlichen umliegenden Gebietes stattfinden; sie schneidet den Verkehr mit dem Binnenlande des Feindes ab. Die Blokade dagegen, die nur zur See geübt wird, um den Verkehr des betreffenden Plages mit der Außenwelt abzuschneiden, nicht um diesen einzunehmen oder anzugreifen, berührt besonders die Neutralen, welchen der Zugang zu dem blokirten Plaße und der Ausgang von demselben gehindert wird.1)

Die Blokade in diesem Sinne als selbstständige Institution des Kriegsrechts ist eine verhältnißmäßig neue Erscheinung, die sich parallel mit der Neutralität entwickelt hat. Zu allen Zeiten hat man zwar Häfen des Feindes vom Verkehr abzuschneiden gesucht; aber dies war nur ein Theil des allgemeinen Verbotes alles Handelsverkehrs der Neutralen mit dem Gegner. So erklärte Eduard III. in seinem Kriege mit Frankreich 1346, daß jedes fremde Schiff, welches versuche, in einen Französischen Hafen einzulaufen, weggenommen und verbrannt werden solle; aber es fiel ihm nicht ein, diese Häfen selbst mit hinreichenden Streitkräften abzusperren. Die Wirkung des allgemeinen Handelsverbotes

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hing davon ab, ob die Kriegsflotte stark genug war, dasselbe durchzu. sezen, und dies wurde erst möglich mit der Ausbildung starker Staats. flotten und der Geschüßkunst durch weittragende Kanonen. Aber auch dann, als die Möglichkeit vorlag, die betreffenden Häfen einzuschließen, geschah dies keineswegs; man konnte zwar allmählich das allgemeine Handelsverbot den Neutralen gegenüber nicht mehr durchseßen, aber man glaubte es doch für bestimmte Häfen aufrecht halten zu können, ohne dem. selben den materiellen Nachdruck einer wirksamen Absperrung zu geben; so namentlich Seitens der Niederländer in ihrem Unabhängigkeitskampfe gegen Spanien, die 1584 alle in dessen Besiz gebliebenen Häfen Flanderns für gesperrt erklärten. Namentlich aber dehnte die Verordnung von 1630 die Rechte des Kriegführenden aus; sie verfügte Wegnahme von Schiff und Gütern der Neutralen für alle Schiffe, welche, ohne in Seenoth zu sein, 1. nach feindlichen Häfen in Flandern einlaufen oder aus ihnen auslaufen wollen, weil Ihre Hochmögenden die Häfen mit Kriegsschiffen dauernd besezt halten", 2. auch die Schiffe, die nach ihrem Frachtbriefe oder sonstigen Papieren nach jenen Häfen bestimmt sind, wenn sie auch noch ferne von denselben waren und ihre Bestimmung ändern konnten (re adhuc integra poeniterende), 3. auch die, welche aus einem feindlichen Hafen kommen, bis zur Ankunft in einem neutralen Hafen und auch noch später, wenn sie nach diesem Hafen nicht bestimmt waren, sondern von den sie verfolgenden Schiffen hineingejagt wurden. Diese Verordnung) sezt also bei aller Strenge voraus, daß die Häfen dauernd eingeschlossen seien (continuerlyke beset houden), aber thatsächlich befanden sich vor denselben nur wenige Kriegsschiffe und Kaper, welche kreuzten und zuwiderhandelnde Schiffe aufbrachten. 1645 beschränkten die Generalstaaten den Blokadebruch auf die Schiffe, die wirklich ein und auszulaufen versuchen, 1662 und 1666 aber erklärten sie wieder alle Küsten Großbritanniens und seiner Colonien als blokirt. Der fictive Charakter einer solchen Blokade war so offenbar, daß allmählich immer mehr die Beschränkung der wirklichen Einschließung des Hafens durch eine genügende Macht vertragsmäßig festgesezt ward; so wird im Art. 4 des Vertrages zwischen England und den Generalstaaten von 1674 erklärt, daß nur nach den Städten keine Waaren verführt werden sollten, die „obsidione cincta, circumsepta vel investita, gallice: bloquées ou investies" seien (Schmauß I., p. 938). Im Vertrage von 1742 zwischen Frankreich und Dänemark wird bestimmt, daß die Einfahrt wenigstens durch zwei Schiffe oder eine Küstenbatterie geschlossen sei; in dem von 1753 zwischen Holland und Beiden Sicilien heißt es: ports ou villes ne seront tenus pour assiégés ou bloqués à moins qu'ils ne soient investis soit par mer, par six vaisseaux de guerre au moins à la distance d'un peu au delà de la portée du canon de la place. soit du côté de la terre, par des batteries de canon et autres ouvrages. tellement qu'on ne pourrait y entrer sans passer sous le canon des assiégeants. Außerdem wurde meist, wie bei der Contrebande erwähnt,

Nuls

die Zufuhr solcher Artikel, die nicht dazu gerechnet werden sollten, an belagerte oder blokirte Pläge verboten. England allein fuhr fort, die fictiven Blokaden durch blose Verordnung zu üben, und erklärte 1756 alle Französischen Häfen für blokirt. Als demzufolge eine große Anzahl neutraler Schiffe, namentlich Holländische aufgebracht wurden, beklagten sich die Generalstaaten lebhaft über dieses Verfahren, das sie selbst eingeführt hatten, und seßten auch die Zurückgabe ihrer genommenen Schiffe und Ladungen durch, ohne daß England jedoch seinen Anspruch aufgab. 1780 erklärte sogar der Admiralitätsgerichtshof, daß „England durch seine insulare Lage alle Häfen Spaniens und Frankreichs naturgemäß blokire". Diesem Mißbrauch trat die bewaffnete Neutralität von 1780 entgegen, indem sie sub 4 erklärte: „que pour déterminer ce qui caractérise un port bloqué, on n'accorde cette détermination qu'à celui où il y a par la disposition de la puissance qui l'attaque avec des vaisseaux arrêtés et suffisamment proches un danger évident d'entrer." Diese Bestimmung war keine Declaration der Norm, die alle anderen Staaten außer England bisher schon anerkannt hatten, sondern bezweckte die Aufstellung einer neuen Regel unter dem Druck einer politischen Conjunctur, die England zur Annahme zwingen sollte, welches aber leb haft dagegen protestirte. Dieser Grundsag ward nun in kurzer Zeit von den meisten contrahirenden Theilen verlegt, von Rußland im Kriege mit der Türkei 1787, von Schweden in dem mit Rußland 1789, und im Laufe dieser Jahre schloß auch Rußland selbst mit Portugal, Frankreich und Beiden Sicilien Verträge, welche von dem Grundsage der bewaffneten Neutralität abgingen; so heißt es im Art. 27, 3 des Vertrages vom 11. Januar 1787 mit Frankreich: "Que, pour déterminer ce qui caractérise un port bloqué, on n'accordera cette dénomination qu'à celui qui sera attaqué par un nombre de vaisseaux proportionné à la force de la place, et qui seront suffisamment proches, pour qu'il y ait un danger évident d'entrer dans les dits ports" (Martens, Rec. IV. p. 210). Aehnlich Art. 18, 3 des Vertrages von 1787 zwischen Rußland und Sicilien (ibid. p. 237). Die zweite bewaffnete Neutralität von 1800 wiederholte indeß nicht nur die Fassung der ersten, sondern sette noch hinzu, daß ein Schiff des Blokadebruchs nur schuldig sein solle lorsqu'après avoir été averti par le commandant du blocus de l'état du port, il tâchera d'y pénétrer en employant la force ou la ruse". Dem gegenüber war es für England allerdings ein Erfolg, daß gleich darauf Rußland in dem Vertrage von 1801 mit ihm, dem Dänemark und Schweden beitraten, nicht nur diesen Zusaß aufgab, sondern zugab, als blokirter Hafen solle nur gelten où il y a par la disposition de la puissance qui l'attaque avec des vaisseaux arrêtés ou suffisamment proches, un danger évident d'entrer". Durch die Partikel „ou“ gewann England die Beweglichkeit der Schiffe wieder, während das „arrêtés et suffisamment proches" der bewaffneten Neutralität das Zusammentreffen beider Momente zur Bedingung einer rechtmäßigen Blokade machte.

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Die

Opposition tadelte gleichwohl, daß England zugegeben, die Schiffe müßten in der Nähe des blokirten Hafens kreuzen, so daß sie also nicht Schiffe auf hoher See aufbringen könnten; aber thatsächlich hielt sich die Britische Regierung sehr wenig an dieses Zugeständniß. Während sie unbedingt anerkannt hatte, daß die blokirende Macht im Besiß der genügenden Streitmittel sein müsse, um die Blokade durchzuführen, erklärte sie durch Order vom 16. Mai 1806 alle Häfen, Küsten und Ströme von der Elbe bis Brest devant être considérés comme étant actuellement bloqués" (Martens, N. R. I., p. 436), also eine Papier- und Kreuzerblokade, für welche nicht der retaliatorische Charakter angeführt werden konnte, den die Britische Admiralität für die spätere Blokade aller Häfen des Festlandes als Vertheidigung gegen Napoleons Continentalsperre geltend machte. Das Berliner Decret vom 21. November 1806, welches letztere verhängte, war vielmehr die Antwort auf jene Order. Der Eingang desselben: „Les Iles Britanniques sont déclarées en état de blocus" erscheint lächerlich, da zu der Zeit Frankreich nicht ein einziges Schiff auf hoher See hatte; aber thatsächlich sollte die Absperrung auch nur durch die Ausschließung des Englischen Handels von allen Häfen des Festlandes geübt werden. Die Order in council vom 7. Januar 1807 verbot den Handel der Neutralen zwischen Häfen, von denen die Britische Flagge ausgeschlossen war, und die vom 11. November 1807 erklärte diese Häfen für Handel und Schifffahrt denselben Beschränkungen unterworfen, als wenn sie eng von den Seestreitkräften S. M. blokirt wären“, anerkannte damit also, daß eine wirkliche Blokade der Häfen nicht be stand. (Martens, N. R. G. I., p. 446, vgl. § 134, S. 630.)

"

Mit 1814 endet die grundsägliche Prätension der Papier- und Kreuzer. Blokade. Alle seitdem geschlossenen Verträge anerkennen, daß die Blo kade effectiv sein muß, und bestimmen dies nur verschieden; auch that. sächlich wurde der Grundsatz überwiegend beobachtet. Die Französischen Blokaden der Algierschen Häfen (1827-1830), der Mexicanischen 1838 und des Rio de la Plata 1838 waren sämmtlich effectiv. Die 1828 von Rußland gegen die Dardanellen verhängte Blokade war überaus milde, da es erklärte, es werde nur die nach Constantinopel bestimmten und mit Lebensmitteln oder Contrebande beladenen Schiffe am Einlaufen in der Meerenge verhindern (Allg. 3tg. 1828, Nr. 285). Frankreich nahm auch den Grundsaß der zweiten bewaffneten Neutralität an, daß ein Schiff wegen Blokadebruchs erst weggenommen werden könne, wenn es vorher verwarnt sei. England, ohne lezterem beizutreten, hat doch im Krimkriege die Nothwendigkeit anerkannt, daß jede Blokade effectiv sein muß. Durch die Erklärung vom 27. März 1854 machte es ebenso wie die Französische vom 29. März bekannt, qu'elle empêcherait les neutres de violer tout blocus effectif, qui serait mis à l'aide d'une force suffisante devant les ports, rades ou côtes de l'ennemi." Die Pariser Seerechts Declaration besagt sub 4: Les blocus pour être obligatoires, doivent être effectifs, c'est à dire maintenus par une force suffisante

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