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Gleichwohl wurde dieselbe verurtheilt, mit folgender Begründung: „On the whole we cannot doubt, that the cargo was originally shipped with intent to violate the blockade, that the owners of the cargo intended that it should be transshipped at Nassau into some vessel more likely to succeed in reaching safely a blockaded port than the „Sprinkbok“; that the voyage from London to the blockaded port was, as to the cargo, both in law and in the intent of the parties, one voyage, and that the liability to condemnation, if captured during any part of that voyage, attached to the cargo from the time of sailing." Es ist dies einfach die Anwendung des Grundsaßes der loi des suspects der Französischen Revolution auf den neutralen Handel. Die neutrale Bestimmung wird als bona fide anerkannt, man kann nicht einmal den blokirten Hafen nennen, welcher das Endziel der Ladung sein soll, und verurtheilt sie, weil on the whole" nicht bezweifelt werden könne, daß die Eigen thümer die böse Absicht hatten, sie umzuladen und nach einem blokirten Hafen zu bringen. Mit vollem Recht sagte der Amerikanische Anwalt des „Springbok“, der spätere Staatssecretär Evarts: „The case of the Springbok's" cargo, if suffered to remain unreversed as a rule of the Law of Nations, gives to belligerents a power which heretofore they have never dared to claim and subjugates the commerce of neutral nations to belligerent exigencies to an extent never before submitted to an extent not tolerable either to their interests or their pride. The rule thus established gives to cruisers and the Prize Courts of belligerents a wider and more uncontrolled sweep of interference, than they possess in respect to commerce between neutral and belligerent ports. A paper blockade of the neutral ports, not tolerable towards the enemy's ports, capture and sending in for adjudication vessels, that cannot by possibility convict or acquit themselves on the primary proofs for they cover only the present and innocent voyage condemnation upon intent of future voyage, not commenced, necessarily upon extraneous proofs, if at all, all these strange consequences follow from this new doctrine of belligerent right and neutral subserviency.

It is, in nature and substance, an enlargement of the domain of good prize of war to the theatre of neutral trade between neutral ports, upon the fiction of possible continuous voyages for cargo, yet to be named and framed.")

Einer der dissentirenden Richter des Supreme Court, S. Nelson, hat in einem Briefe an W. B. Lawrence vom 4. August 1873 bekannt, daß das Urtheil des Springbok-Fall, welches durch Stichentscheid des Vorsizenden gefällt ward, durch politische Gründe beeinflußt war. „The truth is that the feeling of the country was deep and strong against England, and the Judges, as individual citizens, were no exception to that feeling. Besides the Court was not then familiar with the law of blockade. Now that the passions and prejudices of the hour have passed away, there are, or can, not be, two different opinions in the case.*)

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Man kann kein schlimmeres Zugeständniß machen; aber noch schlimmer war, daß die gemischte Claims Commission, welche die streitigen Fälle einer Revision unterziehen sollte, 1873 gegen die Reclamation der Interessenten der Ladung des Springbok" entschied, und zwar stimmte der Britische Commissar mit seinen beiden anderen Collegen, obwohl die Englischen Kronjuristen bereits am 13. März 1863 nach sorgfältiger Prüfung des Falles erkannt hatten, daß there was nothing to justify the seizure of the bark ,,Springbok" and her cargo, and that H. M.'s government would be justified in demanding the immediate restitution of the ship and cargo, without submitting to any adjudication by an American prize-court" und obwohl die Amerikanische Regierung bei der Verhandlung des Vertrages von Washington 1871, durch dessen Art. 12 die Reclamations-Commission eingesetzt ward, ihre Commissare dahin instruirte, daß sie in sämmtlichen vorgekommenen Prisenfällen der Entscheidung der Gerichtshöfe beitrete, mit alleiniger Ausnahme des Springbokfalles.

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Unzweifelhaft handelte der Englische Vertreter Mr. Russell Gurney nach Instruction seiner Regierung, die Sir W. Harcourt, obwohl er das Urtheil früher als miscarriage of justice bezeichnet und eingehend widerlegt hatte, als Historicus" in einem Briefe an die Times" mit dem Argument zu vertheidigen suchte: Let us be prudent neutrals in order to be potent belligerents". In gleichem Sinne hatte schon Lord Russell am 3. April 1863 in seiner Antwort an die Eigenthümer des „Peterhoff" nicht offen die Theorie der einheitlichen Reise zurückgewiesen, obgleich sie der Pariser Declaration unmittelbar widerspricht, die vom littoral ennemi" spricht, indem er zwar bemerkte, daß die Fahrt zwischen neutralen Häfen frei sei, aber hinzufügte, daß die Blokade nur zu oft durch simulirte Bestimmung umgangen werde und daß die Lage der Mericanischen Häfen es sehr wahrscheinlich mache, daß man sich dieser oftenfibeln Bestimmung bediene, um einen Handel zu decken, der in der That die Wegnahme rechtfertige. Aber dergleichen Opportunitätsrücksichten können den Rechtsbruch nicht beschönigen, der in diesen Vorgängen liegt und dessen Wiederholung sich hoffentlich keine neutrale Regierung gefallen lassen wird.

1) Lord Russell's Schreiben an Kaufleute und Rheder von Liverpool vom 5. Juli 1862: „Ships that have been sent from this country to America with a fixed purpose to run the blockade."

2) So sagt das Preußische Prisen - Reglement von 1864 § 25 ausdrücklich: „Die Ausklarirung nach einem blokirten Hafen oder der Lauf des Schiffes nach einem solchen Hafen gilt noch nicht als der Versuch, die Blokade zu durchbrechen." Für Frankreich schließt die Vorschrift der speciellen Notification die Wegnahme auf der Reise aus.

3) Wallace, Cases before the Supreme Court V., p. 21 ff.; Sir Tr. Twiss, The doctrine of continuous voyage as applied to contraband of war and Handbuch des Völkerrechts IV. 49

blockade, 1877, p. 31; Geßner p. 230-233; Fauchille p. 333-46; Con sultation der Commission des Institut de droit international; Revue de droit international XIV., p. 329; Desjardins, La guerre maritime et le droit de propriété; Revue de deux Mondes, 1. Sept. 1883, Rede des Ministers Graf Lynden in der ersten Kammer der Niederlande vom 25. Januar 1884, der hervorhob. daß der Fall allgemein internationalen Charakter habe, weil er das Recht der Neutralen in einem wesentlichen Puncte berühre.

4) Twiss p. 32.

§ 167.

D. Folgen der Blokadeverleßung.

Die nächste Folge der Verlegung der Blokade ist die Aufbringung des Schiffes. Der Befehlshaber des blokirenden Schiffes nimmt ein Protokoll über Zeit und Grund der Beschlagnahme des namentlich ge nannten Schiffes, seine Bemannung und Ladung auf, versiegelt die Schiffspapiere und sendet das Schiff unter einem seiner Officiere in den nächsten Hafen seines Landes, um es den dortigen Behörden zu übergeben. Dies ist jedoch nur die Einleitung des Verfahrens; erst das Prisengericht entscheidet, ob wirklich eine Verlegung der Blokade statt gefunden. Wird daraufhin erkannt, so ist das Schiff stets verfallen. Dasselbe gilt von der Ladung, wenn sie den Eigenthümern des Schiffes gehört, denn die Handlung des Capitäns, als Vertreters des Eigen. thümers, umfaßt dessen Verantwortlichkeit für das ganze Eigenthum, und der Eigenthümer kann nicht einwenden, daß der Capitän gegen seinen Auftrag gehandelt hat.1) Gehören Schiff und Ladung verschiedenen Eigenthümern, so ist die Ladung nur verfallen, wenn ihr Eigenthümer zur Zeit der Bestimmung derselben nach dem blokirten Play Kenntniß von der bestehenden Blokade hatte.

Bestritten ist die Frage, ob die Mannschaft zu Gefangenen gemacht werden kann. Die Gründe für die Unzulässigkeit scheinen überwiegend. Als 1861 Matrosen eines Englischen Blokadebrechers gefangen erklärt und gezwungen waren, zu schwören, daß sie ihren Versuch nicht wieder. holen wollten, tadelte der Staatssecretär Seward dies und erklärte, daß die Besatzung eines neutralen Schiffes niemals als Gefangene behandelt werden dürfte, sondern sofort in Freiheit zu sehen sei, sie könnte nur festgehalten werden, um Zeugniß abzulegen, müßte dann aber frei abreisen

Ebenso entschieden die Reglements von Preußen vom 20. Juni 1864, Art. 18, und Dänemark vom 16. Februar 1864, Art. 19, daß die neutralen Unterthanen eines aufgebrachten Schiffes den Consuln ihres Landes zu übergeben seien, welche dieselben zurückzuschicken hätten.

Zum Schluß dieses Abschnittes ist zu bemerken, daß voraussichtlich die bisherige Blokade in Zukunft eine viel geringere Rolle spielen wird,

als bisher. Eine wirksame Blokade feindlicher Häfen durch Schiffe ist heute nur durchzuführen, wenn das Geschwader stets unter Dampf und hinreichend gegen Torpedos geschüßt ist, ohne seine Beweglichkeit zu verlieren. Dazu kommt, daß in einem Kriege zwischen größeren Seemächten dieselben ihre eigentlichen Streitkräfte an Panzerschiffen und Kreuzern so sehr für Angriff und Vertheidigung bedürfen, daß sie schwerlich in der Lage sein werden, noch Blokadegeschwader entsenden zu können.

1) So das Urtheil im Falle der „Panagia Rhamba“ 1858. (Phillimore p. 509.)

§ 168. Angarien.

Das Eigenthum der Neutralen im feindlichen Gebiete wird nach Möglichkeit geschont werden, aber die Eigenthümer haben keinen Rechtsanspruch darauf. Sie sind, so lange ihre Güter sich in dem Gebiete befinden, der Jurisdiction desselben unterworfen und theilen dessen Schicksal sowohl für ihre Personen wie für ihren Besit. Sie sind den Vorschriften zu folgen verbunden, welche der Kriegführende nach Besetzung des feindlichen Gebietes erläßt, unterliegen dessen Requisitionen und sonstigen Leistungen wie die Unterthanen des Staates; sie haben nicht das Recht, eine belagerte Festung zu verlassen. Sie können daher auch keine Privilegien für ihr Eigenthum verlangen; es ist das Recht der Krieg. führenden dasselbe zu nehmen, wenn die Nothwendigkeit der Kriegführung es verlangt. Wenn in Verträgen Staaten hierauf gegenseitig verzichtet haben, so ist dies nur ein Beweis, daß ohne solches Abkommen die Neutralen sich der Ausübung dieses Rechtes nicht widersezen können.') Die Verträge, welche besagen, daß das Eigenthum der gegenseitigen Unterthanen nicht ohne vorgängige, unter den betheiligten Parteien billig zu vereinbarende Entschädigung mit Beschlag belegt werden sollen, sprechen meistens nur von Gütern „dans le territoire de l'autre partie“, sind also nicht einfach auf das nur zeitweilig besezte feindliche Gebiet auszudehnen. So Art. 5 des Vertrages zwischen dem Zollverein und Spanien vom 30. März 1868, Art. 2 des Vertrages zwischen Deutschland und Portugal vom 2. März 1872. Der Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten und Preußen vom 10. September 1785, Art. 1 macht diesen Vorbehalt nicht und sagt einfach: que les sujets, leurs vaisseaux ni effets ne pourront être assujettis à aucun embargo, ni retenus de la part de l'autre pour quelque expédition militaire, usage public ou particulier de qui que ce soit", und spricht dann weiter nur von Beschlagnahme für Schulden oder wegen Vergehen. Der Art. 16 des

Vertrages vom 11. Juli 1799 zwischen diesen Staaten dagegen sagt, daß die Schiffe des anderen Theiles einem für alle oder einzelne Häfen verfügten Embargo des anderen Theiles wie die der meistbegünstigten Nationen unterliegen, aber Entschädigung empfangen sollen. Hier ist also nur vom Gebiete der Contrahenten die Rede. Die Verträge des Zollvereins mit Mexico vom 28. August 1869, Art. 13, und Deutschlands mit Salvador vom 13. Juni 1870, Art. 16, machen diesen Vorbehalt nicht.

In Abwesenheit vertragsmäßiger Bestimmungen sind zwei Fälle des jus angariae zu unterscheiden, das der einfachen Vernichtung neutralen Eigenthums zu Folge der Kriegsnothwendigkeit und der Beschlagnahme desselben durch den Kriegführenden zu eigenem Gebrauch. Im ersteren Falle ist der Kriegführende nicht verpflichtet, Entschädigung zu leisten. Es war daher nicht berechtigt, daß, als die Deutsche Kriegführung im December 1870, um einer dringenden Gefahr zu begegnen, sich genöthigt sah, die Seine zu sperren und zu dem Ende bei Duclair einige Englische Kohlenschiffe mit Beschlag belegt und versenkt hatte, der Englische Botschafter in Berlin in einer Note vom 30. December dies Verfahren als altogether unwarrantable" bezeichnete. Graf Bismard erwiderte darauf mit Recht am 28. Januar 1871 Herrn Odo Russell in Versailles, daß diese außerordentliche Maßregel die Grenzen des internationalen Kriegsgebrauches nicht überschreite. Der Bericht des Befehlshabers zeige, daß eine dringende Gefahr vorhanden gewesen und jedes andere Mittel fehlte, derselben zu begegnen. Ein Kriegführender habe das volle Recht, neutrale Schiffe in den inländischen Gewässern des Feindes mit Beschlag zu belegen, wenn dies die Selbstvertheidigung fordere, und die Ent schädigungspflicht dafür falle nicht ihm, sondern dem Aufenthaltsstaate zu. Wollte der siegreiche Kriegführende ein Recht auf Entschädigung der Neutralen für ihr im feindlichen Gebiete zerstörtes Eigenthum zulassen, so würde man neuen und unzulässigen Grundsäßen für die Kriegführung die Thür öffnen, täglich würden ihm solche Ansprüche von Neutralen, die in Frankreich Eigenthum besäßen, vorgelegt, welche er nicht zulassen könne. Nur aus freundschaftlichen Gefühlen für England wolle er in diesem Falle von seinem Recht abgehen und eine Entschädigung bewilligen. Demgemäß wurde nach einer Schäzung der Englischen Regierung den Interessenten 7073 Pfd. Sterl. gezahlt. (Staatsarchiv 21, Nr. 4498-4509.)

Braucht dagegen der Kriegführende das in Beschlag genommene Eigenthum selbst für seine Zwecke, so ist er zur Entschädigung verpflichtet. Es ist das zwar nicht immer geschehen, wenigstens ist nicht bekannt, daß Napoleon die neutralen Schiffe entschädigte, welcher er sich zum Zwecke seiner Expedition nach Aegypten bemächtigte, aber es ist nichts destoweniger anerkannter Grundsah, z. B. wenn der Kriegführende auf feindlichem Gebiete Vorräthe, Eisenbahnwagen oder Schiffe findet, welche neutralen Unterthanen gehören und die er zum Unterhalt oder zum Transport seiner Truppen braucht. Daß die Bedienung solcher Transport

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