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internationaux, qui donnent plus de garantie d'impartialité aux sujets intéressés de l'état neutre ou pacifique.

3. Il faudra s'entendre sur une procédure commune,

Der zweite Vorschlag scheint uns aus den angegebenen Gründen nicht durchführbar; in dem ersten liegt die Anerkennung, daß eine Ge meinsamkeit der materiellen Grundsäße, nach denen die Prisengerichtsbarkeit geübt wird, das ist, worauf es ankommt. Unzählige verwickelte Streitfragen, welche früher die Prisengerichte vorzugsweise beschäftigten, sind durch die Pariser Seerechts Declaration abgeschnitten. Die Thätigkeit der Prisengerichte würde noch mehr vereinfacht werden, wenn die Freiheit des Privateigenthums zur See anerkannt würde, und eine internationale Vereinbarung hinsichtlich der Contrebande und der Blokade nach Analogie des Italienisch-Amerikanischen Vertrages von 1871 erzielt würde.

Endlich wäre es möglich, eine solche Vereinbarung in allgemeinen Grundzügen über die drei Stadien des Verfahrens zu treffen, als welche zu unterscheiden sind: 1. die Anhaltung, Durchsuchung und Aufbringung des Schiffes oder der Waaren; 2. die vom Captor bei der Uebergabe der Sache an das Gericht zu beobachtenden Formen; 3. das Verfahren vor dem Gerichte selbst. Auf diese Weise würden die Verpflichtungen des Kreuzers und Captors, die einleitende Instruction und die Gewähr für die Neutralen hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichte selbst fest gestellt, welches bei aller Verschiedenheit im Einzelnen immer eine ge richtliche Organisation haben müßte.

1) Sehr eingehende Einzelvorschriften im Entwurf des Institut, §§ 63-84

Einundreißigstes Stück.

Beendigung des Krieges und Postliminium.

Von

Professor Dr. von Kirchenheim
in Heidelberg.

Erstes Kapitel.

Beendigung des Krieges und Friedensschluß.

§ 171.

Beendigung des Krieges im Allgemeinen.

Literatur: Heffter, Völkerr. (von hier ab in der 8. Aufl. citirt), §§ 176-178. Bluntschli §§ 700 ff. Hall, Intern. law, 1. III., c. 9, §§ 197 ff. Phillimore § 509–513. Weitere Verweisungen bei Halleck, cp. 34, § 1. Calvo, Le droit intern., § 2928.

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„In tota belli administratione non potest securus et Deo fidens animus retineri, nisi semper in pacem prospectet; sapientes pacis causa bellum gerunt; non pacem quaeri ut bellum exerceatur, sed bellum geri ut pax acquiratur." Frieden und Krieg sind beides Glieder in Gottes Weltordnung, und nie wird es der allgemeinen Staatslehre gelingen, zu entscheiden, ob dieser oder jener Zustand der der Menschheit natürliche sei. Der Behauptung Bacon's, es übe der Krieg auf die Gesundheit des Staates eine ähnliche wohlthätige Wirkung, wie die Bewegung auf den menschlichen Organismus, ist ein vielleicht zutreffenderer Vergleich, der Vergleich des Krieges mit einem hißigen Fieber, gegenübergestellt worden. Mag aber auch ein solches in einzelnen Fällen nothwendig sein, mag der Krieg so wenig einer Theodicee bedürfen wie das reinigende Ungewitter, und die Idee des ewigen Friedens lediglich dem Bereich der Phantasie angehören, so haben doch auch für uns die an die Spize gestellten Aussprüche von Hugo Grotius, Sallust und Augustinus ihre Bedeutung und Wahrheit.1) Ziel des Krieges ist der Friede, und insofern hat der Krieg eine hohe Function im sittlichen und im Rechtsleben der Völker, als er zur Anerkennung des Rechtes zwingt. Jeder Friedensschluß bezeichnet eine neue Epoche im Völkerleben, jeder Friedensschluß begründet neue oder befestigt alte Rechte.

Solches ist das Ziel jedes Friedens, und der innere Grund aller Kriege ist lediglich hierdurch bestimmt: entweder handelt es sich um Aufrechthaltung des Besißstandes, sei es, daß äußere Güter, sei es, daß Gedanken, auf denen des Staates Grundlagen sich erheben, angetastet werden, oder es müssen neue, für die Entwickelung der Kräfte unentbehr liche Bedingungen geschaffen werden. Wenn der Sieger das durch die äußeren Verhältnisse und die innere Veranlassung bezeichnete Ziel des Krieges erreicht zu haben glaubt, wird der Krieg aufhören. Wenn man jedoch dies als Forderung aufgestellt hat, so kann man es höchstens als eine Forderung der Politik, als eine Forderung politischer Ethik auffassen. Denn von der kriegerischen Entscheidung giebt es keine Appellation, der Krieg ist die lehte Instanz im Völkerleben; die Weltgeschichte aber belehrt uns dahin, daß der Sieg nicht nothwendig dem Rechte zufällt, und daß der Krieg auch oft über das ursprüngliche Ziel hinaus weiter verfolgt worden ist.

Dem vielfach angeführten Saze, daß der Krieg endigen müsse, so bald seine Ursache beseitigt sei, kann daher eine völkerrechtliche Bedeutung nicht beigemessen werden. Auch kann man in solchem Falle nichtbetheiligten Staaten, denen ein Krieg rechtmäßig begonnen, aber unrecht. mäßig fortgeführt erscheint, nicht ohne Weiteres wie mehrfach ange nommen wird das Recht der Intervention zusprechen.)

Um vom Kriege zum Frieden zu gelangen, giebt es drei Wege. Erstens kann der Krieg durch bedingungslose Unterwerfung der einen Partei unter die andere endigen. Zweitens können die Streitigkeiten nur thatsächlich eingestellt werden. Der dritte und regelmäßige Fall ist der, daß ein förmlicher Friedensvertrag abgeschlossen wird.

1. Beendigung des Krieges durch vollständige Unter. werfung. Dieser Modus der Beendigung des Krieges ist im Alterthum und Mittelalter außerordentlich häufig und wird als debellatio bezeichnet.3) Auch das moderne Völkerrecht erkennt diese Form vollkommen an, und Beispiele hierfür aus der neuesten Geschichte bieten die Unterwerfung des Königreichs beider Sicilien 1859 und die Hannovers, Kurhessens und Nassaus 1866.

Auch für den Fall vollständiger und bedingungsloser Unterwerfung gilt, daß dieselbe nach den Regeln der Menschlichkeit auszulegen ist. Was mit dem dem siegreichen Staate einzuverleibenden Gebiete zu ge schehen habe, ist eine Frage des inneren Staatsrechts. In früheren Zeiten kam es wohl vor, daß eine Einverleibung im eigentlichen Sinne nicht stattfand, sondern daß z. B. der Souverän das eroberte Land seiner Familie zuwandte.

Unbedingt ist festzuhalten, daß durch die debellatio nur bestehende staatliche Rechte auf den siegreichen Staat übergehen; niemals darf der selbe über das Privatvermögen der Einwohner verfügen.4)

Weitere Säße ergeben sich aus der Lehre von der Gebietsabtretung und findet das oben Bd. II., S. 269 ff., Erörterte hier Anwendung.

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